Quieszenzgehalt.  Naturalien  als  Besoldungstheil.  123

sein  sollen,  da  aus  den  zwei  Absätzen  dieses  §.  hervorgeht,
  daß  den  aus  der  Quieszenz  zur  Aktivität
Berufenen  der  bereits  erworbene  Anspruch  auf  einen
bestimmten  Gehalt  ungeschmälert  verbleiben  soll.

Ebenso  ist  Hauptgeldbezug  im  Eingange
des  §.  7  und  Gesammtgehalt  ebendaselbst  lit,  c
gleichgestellt.  Aus  dem  Umstande  aber,  daß  Nebenbezüge
  nach  §.  8  ebensowohl  in  Geld  als  in
Naturalgenuß  oder  in  beiden  bestehen  können,
folgt  auf  das  evidenteste,  daß  das  Charakteristische
des  Nebenbezuges  nicht  in  dessen  Gegenstand  liegen
kann,  daß  daher  Naturalien  als  solche  noch  nicht
als  Nebenbezüge  zu  betrachten  sind.  Es  muß  also
das  Wesen  des  Nebenbezuges  darin  liegen,  daß  er
zu  einem  anderen  Zwecke  gegeben  wird,  als  wozu
ein  Beamter  seinen  Hauptgehalt  bezieht;  das  Charakteristische
  des  Nebenbezuges  ist  sein  Zweck,  nämlich
  die  Erfüllung  eines  besonderen,  durch  die  eigenthümliche
  Beschaffenheit  des  Dienstes  hervorgerufenen
  Bedürfnisses.  Dadurch  ist  der  Beisatz  im  Eingange
  des  §.  7:  „ohne  irgend  einen  Nebenbezug“
vollständig  erklärt,  und  zwar  dahin,  daß,  weil  bei
Ermittelung  des  Standes=  und  Dienstesgehaltes  diese
Rücksicht  wegfällt,  der  Hauptgeldbezug  identisch  ist
mit  Gesammtgehalt  oder  Hauptgehalt.

Hienach  repräsentiren  Naturalien,  unter  bestimmtem
  Geldanschlage  oder  ohne  einen  solchen  als
Hauptbesoldung  zugewiesen,  das  baare  Geld,  —  gehören
  sohin  zu  dem  Gesammtgeldgehalte,  und  können
keine  Nebenbezüge  im  Sinne  des  Ediktes  und  der
Dienstpragmatik  sein.

In  letzterer  Beziehung  kommt  noch  zu  erwägen,
  daß  nur  in  den  Fällen,  wo  das  Anstellungsdekret
  über  das,  was  zum  Standes=  und  Dienstesgehalte
  gehöre,  keine  Ausscheidung  enthält  (Edikt
8.  6,  Dienstespragmat.  v.  1805  Art.  IV),  von
Nebenbezügen  die  Rede  sein  kann,  und  zwar  als