124  Quieszenzgehalt.  Naturalien  als  Besoldungstheil.

von  solchen,  welche,  sie  mögen  in  Geld,  in  Naturalien
  oder  in  beiden  bestehen,  —  dem  Standesgehalte
nicht  beigezählt  werden  dürfen  (Edikt  S.  8  Abs.  1,
Dienstespragm.  Art.  VII  a).

Was  aber  wirklich  der  Sinn  des  Gesetzes  in
dieser  Beziehung  ist,  beweist  auch  folgender  Hergang:


Als  die  Ministerialentschließungen  vom  3.  und
10.  Sept.  1830  (Döllinger's  Verordn.-Samml.
Bd.  XI  S.  868  u.  869)  erlassen  worden  waren,
wonach  die  Wittwen  und  Waisen  des  Nichterpersonales
  die  Pensionen  nur  aus  dem  fixen  Geldgehatte,
nicht  aber  aus  den  Naturalbezügen,  welche  in  baarem
  Gelde  vergütet  werden,  erhalten  sollten,  und
die  Stände  dieses  beanstandet  hatten,  wurde  im
Landtagsabschiede  v.  29.  Dez.  1831  8.  78  (Ges.
Bl.  S.  122)  ausgesprochen,  daß  künftig  bei  Ausmittelung
  dieser  Pensionen  der  Gesammtgeld=  und
Naturalgehalt  genannter  Staatsdiener  zu  Grunde
gelegt  werden  soll.

Durch  diesen  Ausspruch  des  Gesetzgebers  ist
daher  der  Sinn  des  Wortes:  „Gesammtgeldgehalt“
  im  §.  22  des  IX.  Ediktes  außer  allen  Zweifel
  gestellt,  daß  nämlich  unter  demselben  alle  wirklichen
  Gehaltbestandtheile,  also  auch  Naturalien,  so
weit  sie  nicht  zu  den  Dienstesnebenbezügen  gehören,
zu  verstehen  seien.

Dieser  Ausspruch  hat  lediglich  die  Bedeutung
einer  Legalinterpretation,  nicht  aber  einer  Abänderung
  der  Verfassungsbestimmung,  ist  folglich  auch
hier  zur  Amwendung  zu  bringen,  wie  aus  der  im
Jahre  1831  noch  allein  rechtlich  wirksamen  Bestimmung
  der  Vll.  Tit.  X  §.  7  Abs.  2  unzweifelhaft  hervorgeht.


ad  2)  Wenn  bei  Aussetzung  eines  Beamtengehaltes
  Naturalien  als  Bestandtheile  desselben  unter
  Beifügung  eines  Geldanschlages  aufgezählt  wer-