Quieszenzgebalt.  Naturalien  als  Besoldungstheil.  125

den,  so  läßt  sich  bei  der  Veränderlichkeit  des  Werthes
  der  Leistung  nicht  annehmen,  daß  hier  eine  alternative
  Obligation  habe  geschaffen  werden  wollen,
bei  welcher  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  dem
Schuldner  die  Wahl  frei  stehe,  —  weil  es  hiedurch  in
das  Belieben  des  letzteren  gelegt  wäre,  seinem  Gläu—
biger,  dem  bezugsberechtigten  Beamten  mehr  oder
weniger  zu  geben.

Nulla  promissio  botest  consistere,  duae

*7r•  volunlate  promittentis  statum  l

108  8.  1  D.  de  V.  O.  (45,  1).

G  hätte,  hievon  abgesehen,  eine  solche  alternative
  Verpflichtung  jedenfalls  ausdrücklich  und  auf
unzweideutige  Weise  als  Wille  der  Kontrahenten
(und  als  solche  erscheinen  beide  Theile,  da  durch
die  Annahme  des  Anstellungsdekretes  ein  Anstellungsvertrag
  entsteht),  erklärt  werden  müssen.

Auch  kann  nicht  angenommen  werden,  daß  es
der  Wille  der  Betheiligten  gewesen  sei,  die  Naturalien
  in  einem  solchen  Falle  blos  in  deren  Geldanschlag
  abzugewähren,  weil  sich  damit  die  ganze  Feststellung
  eines  Naturalgehaltes  als  bedeutungslos  erweisen
  würde.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  der
Geldanschlag  nur  zu  einer  Bemessung  dessen  dienen
soll,  was  ein  Beamter,  sei  es  nach  den  Werthspreisen
  zur  Zeit  der  Anstellung  oder  nach  einem  anderen
  beliebten  Maßstabe,  wie  solchen  der  beklagte
Theil  selbst  als  Etatspreis  bezeichnet,  zu  genießen
haben  solle.

Aendern  sich,  wie  es  in  der  Natur  der  Sache
liegt,  später  die  Preise  der  Naturalien,  besonders  des
Getreides,  so  ändern  sich  auch  mehr  oder  minder  die
Preise  der  sonstigen  Lebensbedürfnisse  des  Beamten,
wie  auch  das  Einkommen  der  den  Beamtengehalt
gewährenden  Dienstherrschaft.

Hienach  müssen  die  Naturalien  des  Gesammtgehaltes
  entweder  in  nalura  oder  in  einem  entspre-