126  Not.-Ges.  Art.  14.  Nebenbestimmungen.

chenden  Geldäquivalent  gewährt  werden,  wie  solches
die  Normalpreise  des  Getreides  und  die  Marktpreise
des  Holzes  unbestritten  sind.
OAGErk.  v.  17.  Juni  1864  RNr.  7415  2/11.
u.

2.
Alle  Nebenbestimmungen  eines  Kaufrertrages  über  Immobilien
  bedürfen  nach  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  zu  ibrer
Rechtswirksamkeit  der  notartellen  Verbriefung.

Beim  außergerichtlichen  Abschlusse  eines  Kaufes
über  ein  Wirthsanwesen  soll  der  Verkäufer  dem  Käufer
  die  mündliche  Zusicherung  gemacht  haben,  demselben
  10,000  fl.  Entschädigung  zu  bezahlen,  wenn
in  der  Nähe  des  verkauften  Anwesens  eine  neue
Wirthschaft  errichtet  werden  würde.  Da  bald  darauf
  dieser  Fall  wirklich  eintrat,  klagte  der  Käufer
gegen  den  Verkäufer  auf  Zahlung  der  zugesicherten
Entschädigung.

Das  Gericht  erster  Instanz  legte  dem  Kläger
den  Beweis  über  die  behauptete  Zusicherung  der  Entschädigung
  auf,  —  ausgehend  von  der  Ansicht,  daß
das  gegebene  und  acceptirte  Versprechen  ein  Klagerecht
gewähre,  und  daß  dasselbe  auch  ohne  notarielle
Verbriefung  rechtsverbindlich  sei,  weil  es  das  Kaufsgeschäft
  selbst  in  dessen  we  sentlichen  Momenten
nicht  berühre,  sondern  lediglich  eine  persönliche  Verpflichtung
  zur  Entschädigung  als  selbständigen  Vertrag
  enthalte.

Auf  ergriffene  Berufung  entband  jedoch  das  k.
Appellationsgericht  den  Beklagten  von  der  Klage,
und  zwar  in  der  Erwägung,  daß  das  fragliche  Versprechen
  einen  Nebenvertrag  zum  Hauptvertrage  bilde,
sohin  wie  dieser  zu  seiner  Rechtsgiltigkeit  der  notariellen
  Verbriefung  bedürfe.  Der  oberste  Gerichtshof
  bestätigte  auf  ergriffene  Revision  das  appellationsgerichtliche
  Erkenntniß  aus  nachstehenden  Gründen: