Not.-Ges.  Art.  14.  Nebenbestimmungen.  127

Die  angebliche  Zusicherung  des  Beklagten,  eine
Entschädigung  von  10,000  fl.  für  den  Fall  zu  bezahlen,
  wenn  ein  neuer  Wirth  in  der  Nachbarschaft
sich  etabliren  würde,  ist  offenbar  bloß  wegen  des
über  das  Wirthsanwesen  des  Beklagten  abgeschlossenen
Kaufes  und  nur  in  Bezug  auf  diesen  gemacht  worden,
  und  würde  ohne  solchen  weder  Sinn  noch  Bedentung
  gehabt  haben,  sohin  ohne  den  Kaufvertrag
gar  nicht  zur  Existenz  gelangt  sein.

Schon  hiedurch  keunzeichnet  sich  dieselbe  als
einen  wahren  Nebenvertrag,  welcher  den  Hauptvertrag
  näher  bestimmt  und  modifizirt  und  nur  mit
Beziehung  auf  letzteren  besteht.

Aber  auch  seinem  Inhalte  nach  macht  sich  das
erwähnte  Versprechen  als  einen  Bestandtheil  des
Kaufvertrages  erkenntlich.  Denn  während  ohne  dasselbe
  der  bedungene  Kaufpreis  ungeschmälert  verabfolgt
  werden  müßte,  erleidet  dieser  im  Falle  des
Eintrittes  der  Entschädigungsverbindlichkeit  eine  Minderung
  um  die  namhafte  Summe  von  10,000  fl.,
welche  der  Verkäufer  am  Kaufschillinge  herabgehen
lassen  muß,  oder  welche  er  vom  bereits  empfangtnen
  Kaufpreisen  wieder  zurück  zu  erstatten  hat  1).  Je-1)

  Die  siagiiche  Nebenbestimmung  des  Anwesenskaufes
ließe  sich  wohl  auch  betrachten  als  eine  Verabredung
über  Gewähr  einer  angerühmten  Eigenschaft.  Der
Verkäufer  garantirte  dem  Käufer  dafür,  daß  die  zur
Zeit  des  Verkaufes  bestebende  Eigenschaft  des  Wirthschaftsanwesens,
  nämlich  das  Nichtbesteben  anderer
Wirthschaften  in  der  Nähe  desselben,  auch  nach  dem
Verkaufe  noch  fortdauere,  wobei  zugleich  stipulirt
wurde,  daß  der  Mangel  der  zugesicherten  Eigenschaft,
nämlich  die  Errichtung  einer  Wirthschaft  in  der  Näbe
des  Anwesens,  den  Käufer  nicht  zur  Anstellung  der
netio  redhibitorin,  sondern  nur  zur  Anstellung  der
Kontraktsklage  oder  der  nelio  (unnti  minoris  berechtigen
  solle,  —  ferner  aber  auch  zum  Voraus  das
Quantum  bestimmt  wurde,  um  welches  sich  in  die-