128  Not.-Ges.  Art.  14.  Nebenbestimmungen.

denfalls  bildet  die  zugesicherte  Entschädigung  eine
Gegenleistung,  welche  mit  dem  Kaufgeschäfte  im  wesentlichen
  Zusammenhange  steht.

Es  ist  nun  eine  Eigenthümlichkeit  aller  Nebenverträge,
  daß  sie  nur  durch  Beziehung  auf  den  Hauptvertrag
  als  eine  Accession  desselben  bestehen,  und
mit  letzterem  ein  zusammenhängendes  Ganzes  bildend,
  auch  die  Natur  des  Hauptvertrages  theilen,
daher  mit  diesem  an  gleiche  Voraussetzungen  und
Grundbedingungen  ihrer  Rechtsgiltigkeit  geknüpft  sind.

Hieraus  folgt  von  selbst,  daß,  weil  der  über
das  Wirthsanwesen  abgeschlossene  Kaufvertrag  zu  seiner
  Rechtswirksamkeit  die  notarielle  Verbriefung  erforderte,
  Gleiches  auch  zur  Giltigkeit  der  über  die  Entschädigungsverbindlichkeit
  eingegangenen  Nebenbestimmung
  nothwendig  war.  Da  aber  das  Versprechen  der
zu  leistenden  Entschädigung  nur  mündlich  und  zinn
notarielle  Mitwirkung  gegeben  worden  ist,  so  h
das  k.  Appellationsgericht  diese  Uebereinkunft  “
Mecht  nach  der  hieher  anwendbaren  Bestimmung  des
Art.  14  des  Notariatsgesetzes  für  rechtsunwirksam
erklärt.

OAGErk.  v.  28.  Jan.  1865  RNr.  29161/68.
u.

sem  Falle  der  Kaufpreis  mindern  soll.  —  Diese
Auffassung  der  Nebenabrede  würde  die  oberstrichterliche
  Entscheidung  ebenfalls  als  vollkommen  richtig
erscheinen  lassen.  St.

Berichtigung.
.  S.  85  im  Texte  Z.  5  v.  u.  statt:  „credere“  lies:  „ce
dere

Medakt:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  4  Sohn.