Samstag  den  29.  April  1865.  30.  Jahrgang.  9.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plütter  für  Rechtsanvendung

zunächst  in  Bayern.

Inbali:  Zur  actio  Taullana.  —  Zuständigkeit  des  ordentlichen  Richters  in
er  Klagsache  des  W%  gegen  seine  Ehefrau  wegen  Räckkehr.

Gur  actio  Pauliana.

Der  Gegenstand  der  actio  Pauliana  ist  die
Restitutiont)  dessen,  was  vom  Schuldner  unredlicherweise
  zum  Nachtheile  seiner  Gläubiger  veräußert
  worden  ist,  und  erstreckt  sich  demnach  lediglich
auf  den  Bestand  der  Konkursmasse,  in  keiner  Weise
aber  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Gläubiger  unter
  sich.

Das  in  diesen  Blättern  jüngst  (siehe  oben
S.  107)  mitgstheilte  oberstrichterliche  Erkenntniß
vom  5.  Dez.  1864  gibt  zwar  mit  ausdrücklichen
Worten  zu,  daß  nur  die  Wiederherstellung  des  vor
der  Veräußerung  stattgefundenen  Zustandes  den  Gegenstand
  der  actio  Pauliana  bilde,  fügt  aber  bei,
die  Wirksamkeit  der  Wiederherstellung  beschränke  sich
auf  diejenigen  Interessenten,  welche  die
Klage  gebraucht  und  mit  Erfolg  geltend
gemacht  haben,  so  daß  die  betreffende  Sache,
beziehungsweise  der  Erlös  aus  derselben  lediglich
zu  Gunsten  dieser  verwendet  werden  müsse  und
nicht  zur  Gantmasse  gezogen  werden  dürfe.

Für  diesen  Ausspruch,  welcher  die  Rechtsverhältnisse
  der  verschiedenen  Gläubiger  unter  sich  in

1)  Fr.  10  S.  22  quae  in  fraud.  cred.  (42,  8):  „generaliter
  sciendum,  ex  hac  actione  restitutionem
fieri  oportere  in  pristinum  statum.“

Neue  Folge  X.  Band.