130  Sur  actio  Pauliana.

tiefeingreifender  Weise  verändert,  und  den  Begriff
einer  bloßen  Wiederherstellung  in  dem  Augemblicke,
in  welchem  diese  als  der  Zweck  der  actio  Pauliana
anerkannt  wird,  geradezu  wieder  aufhebt,  ist  eine
civilrechtliche  Bestimmung  nirgends  zu  finden,  so
wie  denn  auch  eine  eivilrechtliche  Begründung
desselben  gar  nicht  versucht  worden  ist.

Der  einzige  Grund,  aus  welchem  der  dem
Ausspruche  der  Vertragsreseission  von  den  beiden  ersten
  Instanzen  beigefügte  Satz  „daß  die  in  Frage
stehenden  Mobilien  zur  Gantmasse  zu  ziehen
  seien“,  vom  obersten  Gerichtshofe  gestrichen
wurde,  ist  ein  prozessualer,  indem  gesagt  wird,
der  Richter  entscheide  in  der  Regel  nur  über  die
gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  im
Prozesse  aufgetretenen  Parteien,  und  es  könne  demnach
  ein  Streitgegenstand,  welchen  sich  beide  Theile
zuschreiben,  keineswegs  einem  Dritten  zugesprochen
werden,  der  sich  am  Streite  gar  nicht  betheiligt
hat,  und  über  dessen  Ansprüche  die  Parteien  gar
nicht  gehört  worden  sind.

Gibt  das  Prozeßrecht  nur  die  Normen  für
das  Verfahren,  in  welchem  streitige  Civilrechte
vor  Gericht  ausgetragen  werden,  so  muß  es  schon
überhaupt  unzulässig  erscheinen,  aus  einem  prozessualen
  Grunde  die  vom  Civilgesetze  für  eine  bestimmte
  Klage  gezogenen  Grenzen  zu  erweitern;  es
ist  aber  auch  unschwer  zu  zeigen,  daß  der  Erkenntnißsatz,
  welcher  ausspricht,  die  fraglichen  Mobilien
seien  zur  Gantmasse  zu  ziehen,  auch  nicht  entfernt
die  Zuerkennung  des  Streitgegenstandes
an  einen  Dritten  enthält,  und  daß  gerade  die
Streichung  dieses  Satzes  mit  der  in  den  Motiven
  ausgesprochenen  Folge  derselben  der  den
Vorinstanzen  entgegengehaltenen  Regel,  daß  der
Nichter  nur  über  die  gegenseitigen  Rechte  und
Verbindlichkeiten  der  im  Prozesse  aufgetretenen  Parteien
  zu  entscheiden  habe,  schnurstrack5  zuwiderläuft