132  Zur  actio  Pauliana.

schwelle  abgewiesen  zu  werden  verdient.  Wird  sie
aber  angenommen,  so  muß  sich  das  Erkenntniß  auf
die  Rescission  beschränken,  als  deren  selbstverständliche
  Folge  die  Sache  in  das  Eigenthum  des
Schuldners  zurückkehrt  und  hiedurch  ein  Bestandtheil
der  Masse  wird.

Es  ist  also  gar  nicht  einmal  nothwendig,  letzteres
  durch  besonderen  Erkenntnißsatz  auszudrücken.
Geschieht  es  dennoch  (was  zur  größeren  Deutlichkeit
  nicht  unzweckmäßig  erscheinen  mag),  so  läßt
sich  hierin  nur  eine  Zurückführung  des  vom  Kläger
erhobenen  Anspruches  in  die  vom  Gesetze  für  die
actio  Pauliana  gezogenen  Schranken,  schlechterdings
aber  keine  Zuerkennung  des  Streitgegenstandes  an
einen  Dritten  ersehen.

Allerdings  gereicht  der  Erfolg  der  Klage  einem
Dritten,  hier  der  Konkursmasse,  zum  Vortheile;  es
ist  aber  gar  nichts  Außerordentliches,  wenn  auch  ein
Dritter  an  einem  Rechtssiege  Antheil  nimmt.  Wenn
z.  B.  einer  aus  mehreren  Mitintestaterben  die  Testamentsnichtigkeitsklage
  mit  Erfolg  anstellt,  so  gebührt
  ihm  nicht  die  ganze  Erbschaft,  sondern  die
Sache  kömmt  ad  casum  intestati  und  die  Mitintestaterben
  erhalten  ihre  Erbportion,  auch  wenn  sie
das  Testament  anerkannt  haben  5).

Der  Gegenstand  des  Streites,  welcher  sich  zwischen
  den  beiden  Hypothekgläubigern  und  der  Schwiegermutter
  des  Schuldners  erhoben  hat,  ist  ganz
und  gar  auf  die  Reseission  der  Veräußerung  beschränkt.
  Nur  auf  diese  erstreckt  sich  das  rechtliche
  Interesse  der  Beklagten,  welche,  wenn  ihr  einmal
  das  Eigenthum  der  Mobilien  abgesprochen  ist,
bezüglich  der  Frage  der  Verwendung  derselben  ohne
alle  rechtliche  Betheiligung  ist,  so  daß  ihr  auch  jede
Legitimation  fehlt,  diese  Frage  nach  irgend  einer
Richtung  zu  vertreten.

5)  Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  134,  Bd.  X  S.  255.