Zur  actio  Pauliana.  133

Hieraus  ersieht  man  wieder,  wie  ungegründet
es  ist,  den  Satz,  daß  die  fraglichen  Mobilien  zur
Gantmasse  zu  ziehen  seien,  als  Zuerkennung  des
Streitgegenstandes  an  einen  Dritten  zu  erklären.
Er  enthält  nur  den  Ausspruch  der  Reseission,  den
Ausspruch  nämlich,  daß  das  Eigenthum  des  Schuldners
  wiederhergestellt  werde,  wie  es  im  ausschließenden
  Zwecke  der  actio  Dauliana  gelegen  ist.

Man  ersieht  aber  auch,  daß  das  oberstrichterliche
  Erkenntniß  in  der  That  zwei  besondere,  nach
verschiedenen  Seiten  gerichtete  Erkenntnisse  in  sich
schlietzt,  nämlich  das  ordnungsgemäß  den  Kläger
und  die  Beklagte  treffende  Reseissionserkenntniß,  und
dann  ein  Erkenntniß  über  die  Verwendung  der  Mobilien
  zu  Gunsten  der  Kläger,  welches  nur  auf  Verhandlungen
  zwischen  diesen  und  der  Konkursmasse
hätte  gebaut  werden  dürfen,  welches  nun  aber  der
letzteren  ein  bestimmtes  Recht  abspricht,  ohne  daß
ihr  das  rechtliche  Gehör  gegönnt  worden  wäre.
Uebrigens  bildet  der  Satz,  daß  die  fraglichen  Mobilien
  ausschließend  zur  Befriedigung  der  Kläger  zu
verwenden  seien,  in  seiner  Wesenheit  nichts  anderes,
als  den  Ausspruch  über  die  Statthaftigkeit
eines  Partikularkonkurses.

Indem  aber  dieser  nach  eröffnetem  Universalkonkurse
  auf  die  in  §.  8  der  Prioritätsordnung  verzeichneten
  Fälle  beschränkt  ist  und  keine  Ausdehnung
auf  andere  Fälle  leidet  5),  ergibt  sich  auch  auf  diesem
  Wege,  daß  jener  Satz  mit  dem  Gesetze  nicht
im  Einklange  steht,  wozu  noch  besonders  zu  bemerken
  ist,  daß  ganz  allein  das  Universalkonkursgericht
  die  Zuständigkeit  besitzt,  die  Statthaftigkeit  eines
  Partikularkonkurses  auszusprechen.

8)  eufset.  Komm.  zur  GO.  Bd.  IV  (II.  Ausg.)
393  f.;  Motive  zum  oberappellgerichtl.  Plenarbe-7

  vom  17.  April  1811  (Rgbl.  S.  753);  Bl.

f.  RA.  Bd.  III  S.  77;  Lehner,  Lebrb.  d.  Hyp-R.
Bd.  II  §.  180  Nr.  3,  §.  181  Nr.  3  und  §.  181.