134  Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

Verbleibt  es  bei  diesem  Ausspruche,  so  ist  den
beiden  Hypothekgläubigern,  indem  sie  als  solche  in  der
II.  Prioritätsklasse  mit  ihrer  Befriedigung  auf  den
Erlös  aus  den  Hypothekobjekten  beschränkt  gewesen
wären,  und  hinsichtlich  der  Mobiliarschaft  keinen
Vorzug  vor  den  Gläubigern  der  nachfolgenden  Klassen
anzusprechen  gehabt  hätten  ),  durch  die  vorausgegangene
  unredliche  Veräußerung,  welche  sie  als  eine
schädliche  bekämpft  haben,  ein  Vortheil  zugegangen,
  welchen  sie  ohne  dieselbe  in  keiner  Weise
hätten  erwarten  können.  Rm.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

Juständigkeit  des  ordentlichen  Richters  in  der  Klagsache  des
Ehemannes  gegen  seine  Ebefrau  wegen  Rückkehr.

(Preußisches  Recht.)

Bei  dem  Bezirksgerichte  A.  als  protestamtischem
Ehegerichte  hatte  G.  Z.  am  14.  Jan.  1863  eine
Klage  gegen  seine  Ehefrau  M.  wegen  böslichen  Verlassens
  eingereicht,  und  gestützt  auf  die  Behauptung,
daß  die  Entfernung  der  Beklagten  ohne  Einwilligung
des  Ehemannes  und  ohne  jeden  rechtmäßigen  Grund
erfolgt  sei,  unter  Bezugnahme  auf  Th.  II  Tit.  1
§.  685  u.  686  des  preußischen  Landrechtes  den  Antrag
  gestellt,  nach  verhandelter  Sache  die  Beklagte
zu  beauftragen,  binnen  14  Tagen  bei  Vermeidung
der  Trennung  der  Ehe  zu  ihrem  Ehemanne  zurückzukehren.
  Diese  Klage  wurde  von  dem  Ehegerichte
ohne  Einleitung  eines  Verfahrens  wegen  Inkompetenz
  abgewiesen  und  dann  die  nämliche  Klage  bei
dem  Bezirksgerichte  N.  als  sorum  domicilü  der
Eheleute  eingereicht,  von  wo  sie  in  Folge  der  gerichtsablehnenden
  Einrede  des  Beklagten  nach  durch-7)

  Priorit.-Ord.  §.  20.