Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.  135

geführtem  Schriftenwechsel  ebenfalls  wegen  Inkompetenz
  abgewiesen  wurde.

Der  so  entstandene  Kompetenzkonflikt  wurde  vom
obersten  Gerichtshofe  am  9.  Okt.  1863  dahin  entschieden,
  daß  das  Bezirksgericht  N.  zuständig  sei  ).

In  Folge  dieses  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
wurde  auf  den  Grund  der  bereits  gepflogenen  Verhandlungen
  (in  welchen  die  Ehefrau  ihre  Entfernung
vom  Ehemanne  als  durch  Mißhandlungen  und  Drohungen
  gerechtfertigt  darzustellen  suchte,  und  deswegen
  zur  Fortsetzung  des  getrennten  Lebens  einen
wöchentlichen  Alimentationsbeitrag  von  3  fl.  vom
Ehemanne  verlangte)  vom  Bezirksgerichte  N.  am
31.  Dez.  1863  zu  Recht  erkannt:

die  Beklagte  M.  Z.  werde  beauftragt,  binnen

14  Tagen  zu  ihrem  Ehemanne  zurückzukehren.

In  den  Gründen  wurde  ausgeführt,  daß  keine
die  Gesundheit  oder  das  Leben  der  Beklagten  gefährdenden
  Mißhandlungen  behauptet  worden  seien,
welche  der  Frau  einen  gesetzlichen  Grund  darböten,
ihren  Mann  zu  verlassen,  und  daß  deshalb  auch  der
Anspruch  auf  Alimentation  ungegründet  und  abzuweisen
  sei.

Gegen  dieses  Erkenntniß  ergriff  die  Beklagte
die  Berufung  und  beschwerte  sich,  daß  die  zur  Begründung
  der  behaupteten  rechtmäßigen  und  mit  Einwilligung
  des  Klägers  erfolgten  Entfernung  vorgetragenen
  Momente  nicht  zum  Beweise  ausgesetzt,
eventuell,  daß  ihr  nicht  bezüglich  der  Alimentenforderung
  die  Bescheinigung  der  klägerischen  Erwerbsverhältnisse
  auferlegt  worden  sei.

Vom  App.-Gerichte  erfolgte  am  26.  April  1864
das  Erkenntniß:

Es  seien  das  Erkenntniß  des  Bez.-Gerichtes

1)  S.  die  Entscheidungsgründe  biezu  oben  S.  100  ff.
Nr.  CXLVII;  u.  vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI  S.  307
u.  OAGE.  v.  17.  Nov.  1857  RNr.  128  /188.