136  Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

N.  v.  31.  Dez.  1863  und  die  demselben  zu

Grunde  liegenden  Verhandlungen  aufzuheben,

und  es  sei  das  Bez.-Gericht  anzuweisen,  auf

die  so  betitelte  Klage  v.  26.  Jan.  1863  nach

Maßgabe  der  preuß.  Ger.-Ordn.  Th.  1  Tit.  40

§.  22—29  und  der  VO.  v.  22.  Juli  1806,

das  gerichtliche  Verfahren  in  Ehestreitigkeiten

der  Protestanten  betr.,  Ziff.  2—9,  weiter  zu
verfahren.

In  den  Gründen  wurde  darzuthun  gesucht:
dem  Bez.-Ger.  N.  mangele  die  Zuständigkeit,

a)  sowohl  auf  die  von  dem  Kläger  gegen  seine
Ehefrau  erhobene  Klage  auf  Rückkehr  zu  ihm
prozessualische  Verhandlungen  einzuleiten  und
in  der  Streitsache  ein  Erkenntniß  zu  erlassen,

b)  als  auch  über  den  von  der  Ehefrau  gestellten
Antrag,  ihr  einen  Alimentationsbeitrag  zu  leisten,
  wenn  auch  nur  in  den  Gründen  zu  entscheiden.


Dieses  Erkenntniß  veranlaßte  den  Kläger  zur
Einreichung  der  Revision  mit  der  Bitte,  zu  erkennen:
  es  sei  bei  dem  erstrichterlichen  Erkenntnisse  zu
belassen.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  zu  Recht:  das
Erkenntniß  des  Bez.-Ger.  N.  v.  31.  Dez.  1863
und  die  demselben  zu  Grunde  liegenden  Verhandlungen
  seien  nicht  aufzuheben,  sondern  das  App.-Ger.
habe  auf  die  Berufung  der  Beklagten  in  der  Hauptsache
  und  über  die  Kosten  zu  erkennen.

Diese  Entscheidung  beruht  auf  folgenden  Erwägungent


1)  Das  vom  Untergerichte  eingeleitete  Verfahren
  wurde  vom  Werichte  für  ungesetzlich  erklärt,
weil  dem  ordentlichen  Ricter  nach  den  Bestimmungen
  der  preuß.  GO.  Th.  J  Tit.  40  §.  22—29  und
der  Verordnung  vom  22.  Juli  1806  Ziff.  2—9
auf  die  angestellte  Klage  die  Einleitung  eines  förm-