Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.  137

lichen  prozessualen  Verfahrens  und  die  Verbescheidung
  des  Klagantrages  nicht  zustehe,  indem  die  Thätigkeit
  des  Richters  bloß  auf  die  Vermittelung  zwischen
  den  Eheleuten  beschränkt  sei,  ohne  daß  demselben
  die  Befugniß  eingeräumt  sei,  Prozeßverhandlungen
  zu  pflegen  und  nach  erfolglosem  Bemühen,
die  Sühne  zu  erzielen,  ein  Erkenntniß  im  prozessualen
  Sinne  zu  erlassen.

Durch  die  geschehene  Hinweisung  auf  die  erwähnten
  Instruktionsb  läßt  sich  die  Aufhebung
  der  Verhandlungen  und  des  Erkenntnisses
I.  Inst.  nicht  begründen.  Denn  jenen  Vorschriften
ist  die  Voraussetzung  unterstellt,  daß  ein  Ehetheil
die  Ehescheidung  beantragt,  und  daß  der  als  Kläger
  auftretende  Ehegatte  eine  Vorstellung  übergeben
habe,  in  welcher  die  Gründe  seines  Scheidungsgesuches
  angeführt  sind.  VO.  v.  22.  Juli  1806
Nr.  2.  Der  Kläger  G.  Z.  hat  aber  weder  bei  dem
Chegerichte  noch  bei  dem  ordentlichen  Nichter  seines
Wohnortes  sich  in  der  Absicht  gemeldet,  die  Scheidung
  von  seiner  Ehefrau  nachzusuchen;  er  hat  keine
Vorstellung  überreicht,  in  welcher  die  Gründe  angegeben
  sind,  aus  welchen  er  zu  einem  Scheidungsantrage
  veranlaßt  sei,  sondern  er  hat  eine  gegen
seine  Frau  gerichtete  Klage  erhoben,  in  welcher  gebeten
  wurde,  seine  Frau  anzuhalten,  zu  ihrem  Manne
zurückzukehren,  nicht  aber,  die  Ehe  wegen  böslicher
Verlassung  zu  trennen.

e  Klage  hat  weder  die  Gültigkeit  der  Ehe
noch  die  Trennung  des  Ehebandes  zum  Gegenstande,
sondern  sie  bezweckt  die  Fortsetzung  des  ehelichen
gemeinschaftlichen  Zusammenlebens  in  einer  von
beiden  Eheleuten  als  gültig  anerkannten  fortdauernden
  Ehe.

2)  In  dem  boberstrichterlichen  Erkenntnisse  v.
9.  Okt.  1863  ist  zwar  auch  auf  die  preuß.  GO.
Th.  I  Tit.  40  §.  20,  21,  22  u.  29  Bezug  genommen
  worden;  diese  Bezugnahme  geschah  aber