138  Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

nicht  aus  dem  Grunde,  um  etwa  den  Ausspruch
zu  begründen,  daß  das  von  dem  Untergerichte  in
dieser  Streitsache  beobachtete  Verfahren  sich  als  ein
ungesetzliches  darstelle  und  daß  die  gepflogenen  Verhandlungen
  jenen  Vorschriften  der  G.  nicht  entsprächen.
  Denn  zu  einer  solchen  Annahme  würde
aller  Rechtfertigungsgrund  mangeln,  weil  der  oberste
Gerichtshof  nur  die  Frage  zu  entscheiden  hatte,  welches
  von  den  beiden  angegangenen  Gerichten  in
dieser  Sache  das  zuständige  sei.  Es  konnte  also
nicht  in  seiner  Absicht  liegen,  die  bereits  gepflogenen
Verhandlungen  und  das  erlassene  Erkenntniß  in  der
Hauptsache  einer  sormellen  oder  materiellen  Prüfung
zu  unterwerfen  und  auszusprechen,  welche  Rechtsnormen
  bei  der  Verhandlung  und  Entscheidung  der
Sache  selbst  in  Anwendung  zu  kommen  haben.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  vielmehr  auf  jene
Bestimmungen  lediglich  zu  dem  Zwecke  hingewiesen,
um  darzuthun,  daß  die  Zuständigkeit  des  Bez.=Ger.
  N.  als  ordentlichen  Gerichtes  der  streitenden
Eheleute  in  dieser  Sache  begründet  sei,  indem  ausgeführt
  wurde,  daß  auch  in  anderen  mit  dem  vorliegenden
  gleich  gearteten  Fällen  der  ordentliche
persönliche  Nichter  die  der  Ehescheidungsklage  vorgängigen
  Verfügungen  zu  erlassen  habe,  und  daß
insbesondere  die  Zuständigkeit  dieses  Richters  zur
Erlassung  des  Rückkehrbefehles  aus  den  S§.  21  u.
22  erhelle.

3)  Den  protestantischen  Ehegerichten  ist  nach
den  bestehenden  Verordnungen  nur  die  Entscheidung
über  die  Auflösung  so  wie  über  den  Fortbestand  des
Ehebandes,  dann  der  Ausspruch  darüber  übertragen,
wer  von  den  Eheleuten  für  den  schuldigen  Theil  zu
erklären,  ob  dem  einen  oder  dem  anderen  Theile  die
Wiederverehelichung  vorbehaltlich  königlicher  Dispensation
  zu  untersagen  sei,  ferner,  ob  und  in  welchem
Grade  von  einem  Theile  Ehescheidungsstrafen  verwirkt
  und  zu  entrichten  seien.  Auch  ist  nach  kon-