Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.  139

stanter  Praxis  die  Erledigung  von  Anträgen  auf
Alimentation  oder  interimistische  Separation  während
der  Dauer  des  Ehescheidungsprozesses  als
zur  Kompetenz  der  Ehegerichte  gehörig  erachtet  worden:
  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXI  S.  211;  Bd.  XVI
S.  1572).

Streitig  war  unter  den  Rechtslehrern  die  Rechtsfrage,
  ob  nach  preußischem  Rechte  das  mandatum
de  revertendo  bei  dem  ordentlichen  Nichter  oder
bei  dem  Ehegerichte  nachzusuchen  sei:  Bl.  f.  RA.
Bd.  VII  S.  87;  Bd.  IX  S.  296  und  Bd.  XXI
S.  261.  Der  oberste  Gerichtshof  hat  in  seinen
Erkenntnissen  v.  6.  Dez.  1850  (Reg.-Nr.  8759/512)
und  v.  9.  Okt.  1863")  für  die  Zuständigkeit  des
ordentlichen  Richters  —  nicht  des  Ehegerichtes  —
entschieden.

4)  Die  Befugniß  des  Ehemannes,  gegen  die
Frau,  welche  denselben  gegen  seinen  Willen  verlassen
hat,  einen  Klagantrag  auf  Rückkehr  zu  stellen,  kann
im  Allgemeinen  keinem  gegründeten  Zweifel  unterliegen.
  Dem  derselbe  beruht  auf  dem  vollzogenen  Ehevertrage
  und  auf  der  Pflicht  der  Ehefrau,  ihrem
Manne  zu  folgen  und  in  Gemeinschaft  mit  demselben
  zu  leben.  Verläßt  die  Frau  den  Mann  ohne
dessen  Einwilligung  oder  ohne  rechtmäßigen  Grund
der  Entfernung,  so  muß  sie  der  Richter  zur  Rückkehr
  anhalten.  §.  685  Th.  II  Tit.  1  des  preuß.  LR.

Spezielle  Vorschriften,  nach  welchen  ein  solcher
Klagantrag  zu  verhandeln  sei,  sind  im  preuß.  LR.
nicht  enthalten;  die  deßfallsigen  Vorschriften  beziehen
  sich  auf  Scheidungsgesuche;  es  haben  daher
  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  bayer.  Pro-:)

  Anträge  wegen  Vermögenssicherung,  welche  während
eines  Ehescheidungsprozesses  gestellt  werden,  gebören
nicht  vor  das  Ehegericht,  sondern  vor  das  betreffende
Eirilgericht;  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXI  S.  209

2)  S.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI  S.  310

4)  S.  oben  S.  100.