140  Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

zeßrechtes  in  Anwendung  zu  kommen,  zufolge  welcher
ein  solcher  Klagantrag  im  gewöhnlichen  Verfahren
vor  dem  ordentlichen  Richter  zur  Verhandlung  zu
bringen  ist.  Der  Richter,  welcher  zuständig  ist,  die
Sache  zu  verhandeln,  ist  auch  kompetent,  eine  der
gepflogenen  Verhandlung  gemäße  richterliche  Verfügung
  zu  erlassen,  wenn  nicht  der  in  der  GO.
Kap.  1  §.  18  Nr.  2  u.  3  vorgesehene  Ausnahmsfall
  der  Delegation  zur  bloßen  Instruirung  der  Sache
oder  zur  Vornahme  einzelner  Gerichtshandlungen
vorhanden  ist.  Hievon  kann  die  Rede  hier  nicht  sein.

In  welcher  Form  die  richterliche  Verfügung
zu  erlassen  sei,  ob  in  Form  eines  Dekretes,  Beschlusses,
  Mandates,  Erkenntnisses  2c.,  ist  in  den  Gesetzen
  und  Verordnungen  nicht  besonders  vorgeschrieben.
  Ist  dieses  in  einem  Erkenntnisse  mit  beigefügten
  Gründen  geschehen,  so  kann  in  dieser  Form  wohl
kein  genügender  Grund  zur  Aufhebung  des  Erkenntnisses
  gefunden  werden.

Nur  darüber  könnte  nach  §.  685  ff.  a.  a.  O.
des  pr.  LR.  Zweifel  entstehen,  wie  weit  die  Befugniß
  des  Richters  gehe,  seine  richterliche  Verfügung,
durch  welche  die  Frau  zur  Rückkehr  angewiesen
wurde,  zu  vollziehen.  Hierüber  bemerkt  Bielitz
in  seinem  Kommentare  Bd.  V  S.  240:  es  ergebe
sich  aus  dem  §S.  686,  daß  der  Richter  sich  hiebei
blos  auf  Verfügungen  gegen  die  Frau  beschränken
müsse,  und  daß  er  weder  körperliche  Zwangsmittel
noch  überhaupt  die  executio  ad  faciendum  in  Anwendung
  bringen  könne.  —  Dieser  Sat  gilt  auch  schon
gemeinrechtlich.  Zur  Vollstreckung  eines  rechtskräftigen
  Urtheiles  auf  Rückkehr  zu  dem  Ehegatten  kann
zwar  mäßige  Strafe  eintreten;  sie  darf  aber  ebensowenig,
  wie  bei  einem  Urtheile  auf  Eingehung  einer
Ehe  bis  zur  unbedingten  Nöthigung  gesteigert  werden,
  um  die  Wiedervereinigung  der  Ehegatten  und
die  Fortsetzung  der  faktisch  getrennten  Ehe  zu  erzielen.
Seuffert  Archiv  Bd.  VII  Nr.  133.