Mand.  de  reverlendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.  141

Bleibt  die  richterliche  Verfügung  erfolglos,  so
kann  der  Mann  auf  Trennung  der  Ehe  dringen,
§.  686  a.  a.  O.;  verweigert  die  Ehefrau  die  Rückkehr
  aus  Gründen,  aus  welchen  die  Ehetrennung
gestattet  ist,  so  mag  sie  das  Scheidungsgesuch  übergeben
  oder,  wenn  der  Ehemann  mit  einer  Scheidungeklage
  auftritt,  dieselben  Gründe  auf  dem  Wege
der  Einrede  zur  Geltung  bringen.

5)  So  wenig  die  Verhandlungen  und  das  Erkenntniß
  des  Gerichtes  I.  Inst.  in  Bezug  auf  die
Klage  wegen  Rückkehr  der  Frau  zu  ihrem  Manne
einen  gesetzlichen  Grund  zur  Aufhebung  der  Verhandlungen
  und  des  Erkenntnisses  darbieten,  ebensowenig
war  durch  den  Antrag  der  beklagten  Ehefrau  auf
Verabreichung  eines  wöchentlichen  Alimentations-=beitrages
  eine  rechtliche  Veranlassung  zu  dieser
Aufhebung  gegeben.  In  der  letzten  Beziehung  wurde
von  dem  App.-Gerichte  geltend  gemacht,  das  Untergericht
  habe  den  Antrag  auf  Alimentation  in  den
Bereich  seiner  Beurtheilung  gezogen  und  denselben
abgewiesen;  über  einen  solchen  Antrag  habe  aber
endgiltig  nur  das  Ehegericht  entscheiden  können,  und
wenn  auch  die  Abweisung  nur  in  den  Entscheidungsgründen
  erfolgt  sei,  so  sei  dieselbe  doch  in  dispositive
Worte  eingekleidet  worden,  und  in  Gemäßheit  des
Ausspruches  in  der  Hauptsache  gleichfalls  der  Aufhebung
  verfallen.

Anerkannt  durch  vielfache  oberstrichterliche  Erkenntnisse
  ist  der  Grundsatz,  daß  in  Scheidungsprozessen
  protestantischer  Ehelente  zur  Kognition  über  die
von  einem  Ehegatten  nachgesuchte  Alimentation  während
  eines  vor  dem  protestantischen  Ehegerichte
anhängig  gemachten  Scheidungsprozesses
das  protestantische  Ehegericht  —  nicht  das  ordentliche
  Gericht  —  aus  dem  Grunde  des  Zusammen-=hanges
  der  Sache  zuständig  sei?).  Da  aber  die

*)  Bl.  f.  RA.  Bd.  XVI  S.  151,  157.