142  Mand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

Scheidung  der  Ehe  von  keinem  Streittheile  beantragt
worden  ist,  so  ist  der  Antrag  der  beklagten  Ehefrau
auf  Alimentation  auch  kein  mit  einem  Scheidungsprozesse
  vor  einem  Ehegerichte  zusammenhängender
Inzidentpunkt;  jener  Antrag  wurde  vielmehr  der
Klage  des  Ehemannes  auf  Rückkehr  der  Ehefrau
entgegengesetzt,  um  bei  fortdauernder  Ehe  gesondert
von  dem  Manne  zu  leben.  Wenn  in  dieser  Klagsache
  der  ordentliche  Nichter  oberstrichterlich  für  zuständig
  erkannt  wurde,  so  ist  dem  ordentlichen  Richter
  auch  die  Zuständigkeit  nicht  entzogen,  über  den
Alimentationsantrag  der  Ehefrau  zu  erkennen.

6)  War  zufolge  der  vorstehenden  Erwägungen
das  Untergericht  zuständig,  sowohl  auf  die  Klage
des  Ehemannes  als  auf  den  Antrag  der  Ehefran
eine  Entscheidung  zu  erlassen,  so  ist  die  in  II.  Just.
erkannte  Aufhebung  der  Verhandlungen  so  wie  des
erstrichterlichen  Erkenntnisses  und  die  Anordnung
eines  neuen  Verfahrens  nicht  gerechtfertigt.  Das
App.-Ger.  hätte  vielmehr  die  gegen  das  bezirksgerichtliche
  Erkenntniß  von  der  Beklagten  erhobenen  Be-Grufungsbeschwerden
  prüfen  und  verbescheiden  sollen;
da  aber  auf  eine  Beurtheilung  der  Hauptsache  gar
nicht  eingegangen  wurde,  indem  durch  die  Entscheidung
  die  Sachbitte  der  Parteien  ganz  unberührt  geblieben
  ist,  so  war  das  App.-Ger.  in  Gemäßheit  des
oberstrichterlichen  Plenarbeschlusses  vom  10.  Dez.  1842
anzuweisen,  in  der  Hauptsache  auf  die  Berufung  der
Beklagten  zu  erkennen.

OAGErk.  v.  31.  Dez.  1864  RNr.  193  505.

In  einem  anderen  Falle  war  die  Ehefrau  durch
Erkenntniß  des  Bezirksgerichtes  F.  als  ordentlichen
Richters  verurtheilt  worden,  in  die  Wohnung  ihres
Ehemannes  zurückzukehren.  Die  Beklagte  ergriff
die  Berufung  gegen  dieses  Erkenntniß  und  bat,  den
Rückkehrbefehl  aufzuheben  und  die  Separirung  der
Ehefrau  auf  die  Dauer  des  Ehescheidungsprozesses
als  statthaft  zu  erklären.  Nach  den  Gründen  des