Mand.  de  reverlendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.  143

bestätigenden  appellationsgerichtlichen  Erkenntnisses
glaubte  dieser  Gerichtshof  Alles  vermeiden  zu  müssen,
was  vor  dem  forum  des  Eherichters  vorgebracht
werden  könne;  er  ging  bei  Beurtheilung  der  Ein—
wendungen  der  Beklagten  gegen  das  Rückkehrmandat
  auf  dieselben  nicht  ein,  weil  sie  aus  der  Sphäre
des  Separationsprozesses  hergeholt  seien,  und  berief
sich  lediglich  auf  die  Gründe,  welche  das  preußische
LR.  Th.  II  Tit.  1  S.  685  als  rechtmäßige  bezeichne,
und  die  Ehefrau  berechtigten,  ihrem  Ehemanne  nicht
zu  folgen,  —  annehmend,  daß  nur  die  im  8.  681  u.
682  angeführten  Gründe  von  dem  Givilrichter  berücksichtigt
  werden  könnten,  weil  nur  diese  Gründe
rein  eivilrechtlicher  Natur  seien,  alle  übrigen  aber,
als  in  das  Eherecht  einschlagend,  vor  dem  ordentlichen
  Richter  keine  Berücksichtigung  finden  könnten;
dann  daß,  weil  einer  der  Gründe  der  §§.  681
u.  682  nicht  vorgebracht  worden  sei,  das  erstrichterliche
  Erkenntniß  nur  bestätigt  werden  könne.

Von  dem  obersten  Gerichtshofe  erfolgte  in  seinem
  Erkenntnisse  zwar  die  Bestätigung  des  appellationsgerichtlichen
  Erkenntnisses,  jedoch,  abweichend
von  dessen  Motiven,  aus  folgenden  Gründen:

Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  Gründe,
welche  die  Separation  eines  Ehegatten  rechtfertigen,
auch  vor  dem  ordentlichen  Richter  als  Einreden  gegen
ein  Rückkehrmandat  benutzt  und  von  diesem  verbeschieden
  werden  können  und  müssen.  Der  Umstand,  daß
dieselben  einem  Separationsantrage  während  des
Ehescheidungsprozesses  unterstellt  werden  können,  verleiht
  ihnen  noch  nicht  den  enklusiven  Charakter  eines
blos  ehegerichtlichen  Rechtsmittels.  Eine  Thatsache,
welche,  soferne  sie  bewiesen  oder  bescheinigt  ist,  die
Pflicht  oder  die  Möglichkeit  der  Rückkehr  moralisch
oder  physisch  ausschließen  würde,  muß  auch  für  den
ordentlichen  Richter  bei  Beurtheilung  und  Verbescheidung
  eines  an  ihn  gebrachten  Antrages  auf
Erlassung  eines  Rückkehrmandates  relevant  sein.