144  Nand.  de  revertendo.  Preuß.  R.  Kompetenz.

Daß  eine  solche  Thatsache  später  auch  nach  den  im
S.  724  a.  a.  O.  aufgestellten  Grundsätzen  einen  Antrag
  vor  dem  Eherichter  auf  Gestattung  einer  Trennung
  während  des  Ehescheidungsprozesses,  also  eine
Separation,  rechtfertigen  und  den  Eherichter  bestimmen
  kann,  diese  einstweilige  Separation  auszusprechen,
  ist  hier  ohne  allen  Einfluß.  Dieses  zufällige
Zusammentreffen  erzeugt  noch  keinen  Eingriff  des
ordentlichen  Richters  in  die  ehegerichtliche  Kompetenz;
dieser  hat  blos  darüber  zu  erkennen,  ob  die  Entfernung
  des  Ehegatten  eine  unrechtmäßige,  eigenmächtige
  war  oder  nicht.  —  Um  dieses  beurtheilen  zu
können,  hat  er  alle  Umstände  zu  berücksichtigen,  unter
welchen  die  Entfernung  erfolgt  ist  und  nicht  blos  darauf
  zu  achten,  ob  die  Voraussetzungen  des  F.  681
oder  682  vorliegen.  Eine  Ehefrau,  welche  bescheinigt,
  daß  sie  von  ihrem  Manne  mit  dem  Tode
bedroht  wurde  oder  lebensgefährliche  Mißhandlungen
erlitt,  oder  daß  ihr  Ehemann  eine  Konkubine  im
Hause  halte,  kann  gewiß  diese  Thatsachen  als  rechtmäßige
  Ursachen  für  ihre  Entfernung  anführen,  und
dem  Antrage  auf  Erlassung  eines  Rückkehrmandates
  mit  Wirkung  entgegensetzen;  der  ordentliche  Richter
  muß  dieselben  würdigen,  weil  eine  solche  Ehefrau
  nicht  schutz=  und  rechtlos  gestellt  werden  kann.

Mit  Recht  hat  sich  daher  der  Erstrichter  bei
Erlassung  seines  Erkenntnisses  über  das  ganze  Vertheidigungsmaterial
  der  Beklagten  verbreitet.  Da
aber  die  von  der  Beklagten  vorgebrachten  Einwendungen
  die  Eigenmächtigkeit  ihrer  Entfernung  aus
dem  Hause  ihres  Ehegatten  —  wie  in  den  Gründen
  des  Erkenntnisses  J.  Inst.  ausgeführt  wurde  —
keineswegs  zu  beseitigen  vermochten,  daher  ihre  Verlassung
  als  eine  widerrechtliche  erscheint,  so  waren
die  Aussprüche  der  Vorinstanzen  lediglich  zu  bestätigen.


OAGErk.  v.  30.  Dez.  1864  RNr.  ineir

Nedalt.:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  uge  Gbomm  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  S