146  Vorkaufsrecht.

auf  die  Thatsache,  daß  er  selbst  zwei  Portionen  am
Gemeindewalde  besitze,  dann  auf  §.  607  Tit.  20
Thl.  1  des  preußischen  LR.  stützte  und  bat,  es
möge  ausgesprochen  werden:  dem  Kläger  stehe  das
Recht  zu,  als  Käufer  in  den  zwischen  dem  Verkäufer
M.  und  dem  beklagten  Käufer  P.  nach  Urkunde
vom  25.  Januar  1862  abgeschlossenen  Kaufvertrag
bezüglich  der  erkauften  halben  Portion  am  Gemeindewalde
  unter  gleichzeitiger  Uebernahme  aller  nach
jenem  Kaufvertrage  zugleich  mit  dieser  halben  Portion
verkauften  Objekte  um  den  im  Vertrage  bedungenen
Gesammtpreis  einzutreten;  der  Beklagte  sei  sonach
schuldig,  die  vorbezeichneten  Objekte  dem  Kläger  in
Natur  oder  im  Geldwerthe  salva  liquidatione  zu
ersetzen,  und  alle  an  den  Kaufsobjekten  inzwischen
zugefügten  Beschädigungen  so  wie  die  davon  gezogenen
  Nutzungen  salva  liquidationc  zu  vergüten.

Der  oberste  Gerichtshof,  an  den  die  Sache
gelangt  war,  hatte  unter  Anderem  folgende  Fragen
zu  beantworten:

1)  Ob,  da  nach  der  Meinung  des  Verklagten
weder  der  Verkäufer  M.  noch  der  Kläger  Miteigenthümer
  des  Gemeindewaldes  seien,  das  Eigenthum
an  diesem  Walde  vielmehr  der  Gemeinde  B.  zustehe,
hinsichtlich  der  gedachten  halben  Portion  am  Gemeindewalde
  eine  Gemeinschaft  im  Sinne  des  Gesetzes
  vorhanden  sei?

2)  Ob  Beklagter  belangt  werden  konnte,
nachdem  er  diese  halbe  Portion  bereits  am  31.  Januar
1862  an  den  G.  wieder  weiter  veräußert  haben
wollte?  —  und

3)  ob  die  Ansübung  des  Vorkaufsrechtes  durch
den  Umstand  ausgeschlossen  werde,  daß  mit  dem  in
Gemeinschaft  mehrerer  Theilhaber  befindlichen
Waldnutzungsrechte  auch  noch  andere  Objekte  um
einen  unausgeschiedenen  Preis  verkauft  worden  sind,
rücksichtlich  welcher  zwischen  dem  Verkäufer  M.  und