Vorkaufsrecht.  147

dem  Kläger  eine  solche  Gemeinschaft  nicht  vorhanden
  ist.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  diese  Fragen  also
entschieden:

Zu  1.  Unter  Gemeinschaft  wird  hier  die
Verbindung  mehrerer  Personen  zu  einer  Rechtsgemeinschaft,
  communio  juris,  verstanden,  welche
überall  vorhanden  ist,  wenn  ein  und  dasselbe  Recht
mehreren  Personen  gemeinschaftlich  zusteht,  so
daß  sie  zusammen  Subjekt  eines  Rechtes  sind.  Die
Einzelnen  sind  Theilhaber  des  gemeinsamen  Rechtes,
jeder  Einzelne  hat  einen  besonderen  Antheil  an  demselben,
  über  welchen  er  verfügen  kann.  Die  Rechtsgemeinschaft
  der  einzelnen  Theilhaber  bezieht  sich  im
vorliegenden  Falle  nicht  auf  ein  Miteigenthum  am
Walde,  nicht  auf  ein  gemeinschaftliches  Eigenthum
an  der  Grundfläche  oder  am  Grund  und  Boden  und
an  den  darauf  stehenden  Bäumen,  sondern  auf  die
Gemeinschaft  eines  Rechtes,  vermäöge  dessen  die
einzelnen  Theilhaber  lediglich  zur  Benützung  des
Waldes,  zum  Bezuge  der  Walderträgnisse  berechtigt
sind.  Dieses  Recht,  aus  dem  Gemeindewalde  die
Nutzungen  zu  beziehen,  steht  nicht  einer  einzelnen
Person,  sondern  mehreren  Gemeindegliedern  zuz  das
Benützungsrecht  ist  also  ein  gemeinschaftliches.  Diese
Rechtsgemeinschaft  wird  dadurch  nicht  aufgehoben,
daß  dem  einen  Genossen  ein  größerer  Nutzungsantheil
gebührt  als  dem  anderen.  Denn  eben  weil  jeder
Theilhaber  über  seinen  Antheil  selbständig  verfügen
kann,  tritt  der  leicht  mögliche  Fall  ein,  daß  der
Eine  einen  größeren  Antheil  als  der  Andere  besitzt,
da  er  die  veräußerlichen  Antheile  eines  Anderen,  sei
es  durch  Vertrag  oder  durch  Erbschaft,  zu  seinem
Antheile  erwerben  konnte.  Zur  Gemeinschaft  wird
nicht  erfordert,  daß  jedem  Theilhaber  ein  gleicher
Antheil  am  gemeinschaftlichen  Rechte  zustehe,  weil
auch  dann  die  Sache  oder  das  Recht  immer  noch

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