Vorkaufsrecht.  149

Bitte  abfällig;  wenn  dagegen  die  gesetzlichen  Erfordernisse
  als  gegeben  anzusehen  sind,  unter  deren
Voraussetzung  das  Vorkaufsrecht  in  Anspruch  genommen
  werden  kann,  so  war  der  Beklagte,  nachdem
ihn  der  Kläger  rechtzeitig  von  dem  auszuübenden
Vorkaufsrechte  benachrichtigt  hatte,  nicht  befugt,
solche  Handlungen  vorzunehmen,  durch  welche  dem
Kläger  der  Eintritt  in  den  Kauf  unmöglich  gemacht
wurde;  durch  eine  rechtswidrige  Handlung  kann  er
sich  der  Verbindlichkeit,  den  Kläger  einstehen  zu
lassen  oder  ihn  zu  entschädigen,  nicht  entziehen;
er  bleibt  also  auch  dann  noch  der  rechte  Beklagte,
wenn  er  sich  nicht  mehr  im  Besitze  aller  oder  einzelner
  Kaufgegenstände  befindet.  Uebrigens  hat  der
Beklagte  auch  nicht  behauptet,  daß  die  am  31.  Jannar
1862  versteigerten  Realitäten  in  unwiderruflicher  Weise
in  das  Eigenthum  der  Steigerer  übergegangen  seien,
und  daß  ihm  die  Wiedererwerbung  unmöglich  sei.
u  3.  Von  Seite  der  Staatsregierung  ist
ein  Gesetzesentwurf  mit  Motiven  am  Landtage  nicht
eingebracht  worden,  sondern  es  erfolgte  die  im  Landtagsabschiede
  v.  J.  1861  §.  28  Ziff.  2  enthaltene
gesetzliche  Bestimmung  auf  den  gemeinschaftlichen
Antrag  der  beiden  Kammern  zufolge  Gesammt-Beschlusses
  v.  25.  Okt.  1861.  Die  Motive  zu
diesem  Gesetzesantrage  können  daher  nur  aus  den
Verhandlungen  der  beiden  Kammern  entnommen
werden.  Der  Beschluß  der  Kammer  der  Abgeordneten
  v.  17.  Juni  1861,  von  welcher  der  Gesetzesantrag
  ausging,  wollte  bestimmen:
„nicht  begriffen  -  unter  dem  aufgehobenen
Einstandsrechte  —  ist  das  auf  letztem  Willen
oder  auf  Vertrag  beruhende  oder  zu  Gunsten
der  Theilhaber  an  einer  Gemeinschaft  bei
Veräußerung  des  Antheiles  eines  anderen  Theilhabers
  an  einen  Fremden  bestehende  Vorkaufsrecht.“
