150  Vorkaufsrecht.

Die  Kammer  der  Reichsräthe  dagegen  beschloß
am  19.  Okt.  1861,  diesem  Antrage  eine  Modifikation
zu  geben,  und  dieser  Modifikation  ertheilte  die  Kammer
  der  Abgeordneten  ihre  Zustimmung.

Dem  von  den  beiden  Kammern  gemeinschaftlich
  gestellten  Antrage  entsprechend  erfolgte  sodann
die  Bestimmung,  wie  dieselbe  im  Landtagsabschiede
enthalten  und  mit  Gesetzeskraft  bekleidet  worden  ist.

Durch  die  von  der  Kammer  der  Reichsräthe
beantragte  Modifikation  sollte  bezielt  werden,  daß
das  gesetzliche  Vorkaufsrecht  künftighin  allen
Bewohnern  von  Bayern  zu  statten  kommen,  sohin
auch  in  jenen  Gebietstheilen  in  Anwendung  gebracht
werden  solle,  in  welchen  es  bisher  keine  Geltung
hatte,  während  nach  der  Fassung,  welche  die  Kammer
  der  Abgeordneten  vorgeschlagen  hatte,  dieses  für
zweckmäßig  erachtete  Institut  nur  in  denjenigen  Gebietstheilen,
  in  welchen  das  preußische  Recht  gilt,
würde  fortbestanden  haben.

Vgl.  Verh.  d.  K.  d.  RR.  Bd.  III  S.  167.

Im  gegenwärtigen  Falle  ist  weder  von  einem
auf  letztem  Willen  noch  von  einem  auf  Vertrag  beruhenden
  Vorkaufsrechte  die  Rede,  sondern  es  wurde
dasselbe  auf  den  Grund  der  Gemeinschaft  eines
mehreren  Theilhabern  gehörigen  Rechtes,  von  welchen
  der  eine  Genosse  seinen  Antheil  an  einen  Nichttheilhaber
  verkauft  hat,  in  Anspruch  genommen.

Der  Landtagsabschied  enthält  keine  Bestimmung
darüber,  ob  bei  einer  um  einen  Gesammtpreis
erfolgten  Veräußerung  mehrerer  Gegenstände,  von
denen  nur  der  eine  zu  einer  Gemeinschaft  gehört,
die  anderen  aber  nicht,  das  Vorkaufsrecht  nur  auf
die  gemeinschaftliche  Sache  zu  beschränken,  und  rücksichtlich
  der  übrigen  Kaufgegenstände  ausgeschlossen
sei,  oder  ob  dasselbe  in  Ansehung  aller  Vertragsobjekte
  von  dem  Vorkaufsberechtigten  geltend  gemacht
werden  könne.