Vorkaufsrecht.  151

Es  lag  der  Bestimmung  des  Landtagsabschiedes
  die  Absicht  zu  Grunde,  das  Vorkaufsrecht  an
einer  gemeinschaftlichen  Sache  da,  wo  dasselbe  in
den  Partikulargesetzgebungen  bereits  anerkannt  ist,
fernerhin  aufrecht  zu  erhalten.  Das  hier  zur  Anwendung
  kommende  preußische  Landrecht  enthält  über
das  besagte  Vorkaufsrecht  spezielle  Vorschriften;  die
vorliegende  Streitfrage,  welche  den  Umfang  des  Vorkaufsrechtes
  betrifft,  muß  daher  nach  den  Vorschriften
  des  preußischen  Landrechtes  beurtheilt  und  entschieden
  werden.

Im  Theil  1  Tit.  17  F.  60  u.  61  ist  bestimmt:
Beim  gemeinschaftlichen  Eigenthume,  welches
weder  durch  Vertrag  noch  durch  Verordnung
eines  Dritten  entstanden  ist,  ist  jeder  Theilnehmer
  sein  Anrecht  auch  einem  Fremden  zu
überlassen  wohl  befugt;  doch  bleibt  den  übrigen
  Theilnehmern,  wenn  dieselben  die  Gemeinschaft
  unter  sich  fortsetzen  wollen,  das  Vorkaufsrecht
  vorbehalten.

In  Ansehung  des  im  gemeinschaftlichen  Eigenthume
  mehrerer  Theilhaber  sich  befindenden  Walduntzungsrechtes,
  von  welchem  der  Verkäufer  M.  seinen
Antheil  zu  ½  Portion  an  den  Beklagten  verkauft
hat,  ist  also  das  Vorkaufsrecht  des  Klägers,  welcher
bereits  Theilhaber  ist,  durch  das  Gesetz  gestattet.

Nun  ist  aber  im  Thl.  1  Tit.  20  8.  607  weiter
  vorgeschrieben:

„wenn  die  mit  dem  Vorkaufsrechte  belastete
Sache  mit  einer  anderen  zugleich  für  einen
und  denselben  Preis  verkauft  worden  ist,  so
muß  der  Berechtigte  sich  auch  diese  Bedingung
  gefallen  lassen,  oder  von  dem  Vorkaufe
  abstehen.“

Wenn  nach  dieser  Bestimmung  sich  der  Vorkaufsberechtigte
  den  gleich  zeitigen  Verkauf  mehrerer
  Sachen,  von  denen  einige  mit  dem  Vorkaufs-