152  Vorkaufsrecht.

rechte  belastet  sind,  andere  nicht,  um  einen  unzer—
trennten  Preis  gefallen  lassen  muß,  so  ist  ihm
nur  die  Wahl  eingeräumt,  entweder  in  den  ganzen
Kauf  ohne  irgend  eine  Ausscheidung  der  Ob—
jekte  und  des  Kaufschillings  einzutreten,  oder
von  dem  Vorkaufe  gänzlich  abzustehen.  Daß  der
Vorkaufsberechtigte  und  der  Käufer  sich  in  die  dem
Vorkaufe  unterworfenen  und  vom  Vorkaufe  freien
Gegenstände  zu  theilen  haben,  und  daß  der  Kaufpreis
  nun  zwischen  beiden  nach  dem  Werthe  der
ihnen  zufallenden  Gegenstände  auszuscheiden  sei,  ist
nirgends  vorgeschrieben.  Der  Vorkäufer  ist  berechtigt,
  das  Vorkaufsrecht  auch  dann  auszuüben,  wenn
ein  Verkauf  von  mehreren  Sachen  stattgefunden
hat,  von  welchen  bisher  nur  eine  zur  Gemeinschaft
  gehörte,  die  übrigen  nicht;  er  muß  sich  den
Gesammtverkauf  und  den  Gesammtpreis  gefallen
  lassen,  wenn  er  als  Vorkäufer  auftreten  will,
er  kann  folglich  nicht  für  befugt  angesehen  werden,
nur  in  einen  Theil  des  Kaufes  einzutreten.  Ein  solches
  Vorrecht  ist  aber  auch  dem  Käufer  im  Landrechte
  nicht  eingeräumt;  es  steht  ihm  nicht  frei,  die
vorkaufsfreien  Stücke  zu  behalten  und  hiefür  einen
auszumittelnden  Preis  zu  bezahlen;  bei  dem  s.  g.
Mengekaufe  kann  kein  Theil  gesetzlich  eine  Sonderung
  verlangen.  Wer  das  ihm  zukommende  Vorkaufsrecht
  ausüben  will,  muß  nach  Th.  1  Tit.  20
§.  602  alle  die  Bedingungen  erfüllen,  wozu  der
erste  Käufer  sich  verpflichtete.  Diese  Vorschrift  ist
ganz  in  der  Natur  der  Sache  gegründet.  Denn
es  kann  dem  Verkäufer,  welcher  den  Vorkauf  nicht
hindern  kann,  nicht  zugemuthet  werden,  sich  wegen
eines  Theiles  des  Kaufschillings  an  den  Käufer  und
wegen  des  anderen  Theiles  an  den  Vorkaufsberechtigten
  zu  halten.

Diese  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  vollkommen
  ausreichend,  dem  Kläger  das  Vorkaufsrecht  in