154  Kein  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  Bayer.  LM.

dem  Anwesensbesitzer  Schl...  ab,  worauf  durch  Gerichtsbeschluß
  v.  18.  März  1862  Franz  Taver  N.
als  todt  erklärt  und  bei  erfolgter  Absindung  der  einzigen
  Erbin  die  Löschung  der  Hypothek  verordnet
wurde,  welche  denn  auch  nach  eingetretener  Rechtskraft
  stattfand.

Durch  Klage  vom  16.  Jan.  1863  verlangte
aber  Anna  Maria  D.  .,  indem  sie  dem  Vergleiche
vom  17.  März  1862  wegen  Mangels  der  Ermächtigung
  ihres  Ehemannes  hiezu  die  Mechtsgiltgeit
bestritt,  als  einzige  Erbin  des  Franz  Kaver  N.
die  Herausgabe  des  ganzen  Vermögens  von  600  fl.
welchem  Begehren  auch  der  Erstrichter,  von  der  Ansicht
  ausgehend,  daß  die  Fortdauer  des  Lebens  des
Franz  TKaver  N.  bis  zu  dessen  am  18.  März  1862
erfolgter  Todeserklärung  vermuthet  werden  müsse,
durch  Verurtheilung  des  Beklagten  Schl...  zur  Herauszahlung
  dieses  Betrages  an  die  Kägerin  entsprach.


Auf  Berufung  des  Beklagten  erkannte  jedoch
das  Appellationsgericht  auf  Entbindung  des  Beklagten
  von  der  Klage,  und  dieser  Ausspruch  wurde
vom  obersten  Gerichtshofe  aus  folgenden  Erwägungen
  bestätigt.

Nachdem  nur  einem  Lebenden  eine  Erbschaft
mit  der  rechtlichen  Wirkung  der  Transmission  seiner
Erbrechte  auf  seinen  eigenen  Erben  anfallen  kann,
so  ist  der  Anspruch  der  Klägerin  als  Erbin  des  vermißten
  Franz  kaver  N.  ..  auf  das  fragliche  Vermögen,
  als  ein  demselben  durch  den  in  den  Jahren
1832  und  1837  erfolgten  Tod  seiner  leiblichen  Eltern
  Blasius  und  Therese  N.  ..  angefallenen  Erbtheil,
  wesentlich  durch  die  Thatsache  bedingt,  daß
derselbe  zur  Zeit  des  Ablebens  seiner  Eltern  noch  am
Leben  war.

Gerade  darüber  aber,  daß  Franz  Xaver  N.  ..
seine  Eltern  überlebt  habe,  mangelt  jeglicher  Nach-