Kein  Erbschaftsanfall  an  Verschollene.  Bayer.  LR.  155

weis,  ja  selbst  die  Wahrscheinlichkeit,  nachdem  unbestritten
  derselbe  im  Jahre  1812  als  Soldat  mit
dem  bayerischen  Heere  nach  Rußland  gezogen  und
seitdem  nicht  die  mindeste  Kunde  von  ihm  in  seine
Heimath  gelangt  ist,  so  daß,  da  er  auch  in  der
Pfarrmatrikel  als  „in  Polen  verstorben“  bezeichnet
ist,  die  Annahme  wohlberechtigt  erscheint,  daß  er
das  Schicksal  der  Mehrzahl  seiner  Kameraden  getheilt
  und  damals  seinen  Tod  gefunden  hat.
Hiemit  sind  die  vom  bayer.  Landrechte  Th.  1
Kap.  VII  §.  39  und  Anm.  hiezu  Nr.  6  lil.  g  —i
für  die  Annahme  des  Ablebens  eines  Verschollenen
zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  geforderten  besonderen
  Voraussetzungen  speziell  und  prägnant  gegeben,
  nämlich  eine  außerordentliche  Katastrophe,  welche
dem  überwiegend  größten  Theile  der  in  dieselbe  verwickelten
  Menschen  das  Leben  gekostet  hat,  so  daß
die  Rettung  Einzelner  als  ein  ganz  besonderer  Glücksfall
  erschien,  —  ferner,  unmittelbar  an  oiese  Katastrophe
  anknüpfend,  der  Ablauf  eines  langen,  hier
bis  zum  Tode  der  Eltern  allein  schon  20  und  mehr
Jahre  umfassenden  Zeitraumes,  ohne  daß  irgend
welche  Kunde  vom  Leben  und  Verbleiben  des  Vermißten
  in  die  Heimath  gelangt  wäre,  Umstände,
wovon  der  erstere,  nämlich  der  russische  Feldzug,  den
schon  damals  eingetretenen  Tod  des  Franz  Taver
N..  ale  höchst  wahrscheinlich  erscheinen  läßt,  während
  der  letztere,  nämlich  die  mehrere  Jahrzehente
dauernde  Abwesenheit  und  gänzliche  Verschollenheit,
unmittelbar  mit  dem  russischen  Feldzuge  beginnend,
eben  diese  Wahrscheinlichkeit  seines  damaligen  Ablebens
  zur  dringenden  gesetzlichen  Vermuthung  steigert.
»  Eben  diese  beiden  Umstände  zusammen  in  ihrer
inneren  Verbindung  bildeten  daher  auch  nach  bayer.
Rechte  die  vollberechtigte  thatsächliche  Grundlage  für
die  eingeleitete  Verschollenheitsprozedur  und  die  hierauf
  am  18.  März  1862  (also  mehr  als  1  ½  Jahre