156  Kein  Erbschaftsanfal  an  Verschollene.  Bayer.  M.

vor  Ablauf  des  70.  Lebensjahres  des  ausweislich
der  pfarramtlichen  Taufmatrikel  am  23.  Nov.  1793
geborenen  Franz  Xaver  N.  ..)  erfolgte  gerichtliche
Todeserklärung,  welcher  zufolge  derselbe  als  schon
im  russischen  Feldzuge  aus  der  Reihe  der  Lebenden
geschieden  zu  betrachten  ist.

Diesen  positiven  Bestimmungen  des  bayer.  Rechtes
  gegenüber  beruft  sich  die  Revidentin  mit  um  so
geringerem  Erfolge  auf  eine  angeblich  durch  das  gemeine
  Recht  sanktionirte  gesetzliche  Vermuthung  für
die  70  jährige  Dauer  des  menschlichen  Lebens,  als
eine  solche  mit  der  Ausdehnung,  daß  unter  allen
Umständen,  ohne  alle  Rücksicht  auf  die  Lebensverhältnisse
  des  Vermißten  eine  70  jährige  Dauer  seines
  Lebens  angenommen  werden  müsse,  —  im
gem.  Rechte,  —  wie  der  oberste  Gerichtshof  in  einer
  Reihe  von  Erkenntnissen  vom  3.  April,  10.  April
und  13.  Mai  1854,  1.  Juni  und  13.  Nov.  1860
und  10.  März  1863  gleichmäßig  entschieden  hat,  —
überhaupt  nicht  besteht,  vielmehr  auch  hier  dem  richterlichen
  Ermessen  anheimgestellt  ist,  in  Fällen,  wo
unbestritten,  wie  hier,  der  Vermißte  zur  Zeit  seines
Verschwindens  in  eine  große,  der  Mehrzahl  der  hiebei
  Betheiligten  das  Leben  kostende  Katastrophe  verwickelt
  war,  und  seitdem  während  einer  langen  Reihe
von  Jahren  nicht  die  mindeste  Kunde  von  sich  gegeben
  hat,  das  Ableben  desselben  auf  den  Zeitpunkt
der  Katastrophe  —  also  auf  einen  früheren  Zeitpunkt
  als  den  Ablauf  des  70.  Lebensjahres  —  festzustellen,
  —  wie  dies  auch  im  vorliegenden  Falle
aktenmäßig  durch  die  Todeserklärung  vom  18.  März
1862  geschehen  ist.

Hiernach  besteht  eine  gesetzliche  Vermuthung
dafür,  daß  Franz  kaver  N...  gleich  der  Mehrzahl
  leiner  Kampfgenossen  im  russischen  Feldzuge  seinen
  Tod  gefunden  hat,  also  vor  seinen  Eltern  ge—
storben  ist,  so  daß  von  einem  Anfalle  einer  el—