Sponsalien-  u.  Eheverträge.  Ansbacher  R.  157

terlichen  Erbschaft  an  ihn  und  folgerecht  von  einem
Uebergange  solcher  Erbansprüche  durch  Trausmission
auf  seine  Erbin,  die  Klägerin,  keine  Rede  sein
kann,  —  und  zwar  in  so  lange  nicht,  als  nicht  eben
diese,  die  Beklagten  von  der  Last  des  Beweises  des
Ablebens  desselben  vor  seinen  Eltern  befreiende,  gesetzliche
  Vermuthung  von  der  Klägerin,  welche  ihre
Ansprüche  aus  dem  längeren  Leben  desselben  ableitet,
  durch  den  ihrerseits  zu  erbringenden  Nachweis,
daß  ihr  Erblasser  Franz  Xaver  N.  ..  sowohl  die  bezeichnete
  Katastrophe  als  auch  seine  Eltern  überlebt
habe,  beseitigt  zu  werden  vermag.  In  dieser  Nichtung
  mangelt  es  aber  an  einer  bestimmten  und  gehörig
  begründeten  Behauptung  der  Klägerin  gänzlich.
OAGErk.  v.  19.  Dez.  1864  RNr.  8856  5/9/3.
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3.
Sponsalien-  und  Eheverträge  nach  Ansbacher  Provinzialrecht.


Vgl.  Bd.  X  S.  88,  Bd.  XX  S.  357,  Bd.  XXIII  S.  11,  Bd.  XXIX
S.  77  u.  91.

Zwischen  einem  Wittwer,  der  nach  Ableben  seiner
  Frau  seinen  mit  dieser  erzeugten  Kindern  das
Muttergut  nach  Vorschrift  des  Ansbacher  Provinzialrechtes
  regulirt  hatte,  und  einer  ledigen  Weibsperson
  war  unter  der  Herrschaft  des  oben  gedachten
Prov.-Rechtes  außergerichtlich  und  schriftlich  ein
Sponsalien=  und  Ehevertrag  errichtet  worden,  bei
dessen  Abschluß  von  den  beiden  noch  am  Leben  gewesenen
  Eltern  der  Braut  bloß  der  Vater  mitgewirkt
  hatte.  Auf  Grund  dieses  Vertrages  wurde
nach  einiger  Zeit  von  der  Braut  auf  Ehelichung
oder  Entschädigung  geklagt.  Der  Verklagte  bestritt
  die  Rechtsgiltigkeit  des  erwähnten  Vertrages,
und  zwar