158  Sponsalien=  u.  Eheverträge.  Ansbacher  R.

1)  weil  die  Mutter  der  Klägerin  zum  Abschlusse
desselben  nicht  mitwirkte,  und

2)  weil  der  Vertrag,  da  Kinder  aus  erster
Ehe  des  Verklagten  vorhanden  waren,  zur  Rechtsgiltigkeit
  der  gerichtlichen  Aufnahme  bedurfte.

Beide  Einwände  wurden  verworfen,  worüber
sich  die  Entscheidungsgründe  des  oberstrichterlichen
Erkenntnisses  also  aussprechen:

Zu  1.  Es  werden  die  Bestimmungen  unter
Ziff.  4  und  7  der  s.  g.  Eheartikel  des  Markgrafen
Carl  Wilhelm  Friedrich  zu  Brandeburg  vom  Jahre
1743  angeführt.  Aus  diesen  hier  anwendbaren  Normen
  kann  indessen  nicht  gefolgert  werden,  daß  zur
Eingehung  oder  Vollziehung  eines  Eheverlöbnisses
unter  allen  Umständen  die  Beiziehung  und  Einwilligung
  beider  Eltern  der  Brautleute,  wenn  dieselben
  noch  am  Leben  sind,  erforderlich  sei.

Der  Zweck  der  Verordnung  ist  im  Allgemeinen
der,  die  Kinder  und  Pflegbefohlenen  und  selbst  die,
welche  im  vollen  Genusse  ihrer  bürgerlichen  Rechte
sind,  gegen  die  Folgen  übereilter  Eheverlöbnisse  zu
schützen.  Niemand  soll  sich  im  Winkel,  heimlich,
betrüglich,  in  Rockenstuben,  auf  der  Fensterung,  an
Kirchweihen,  beim  Tanze  u.  s.  w.  verloben,  sondern,
wenn  keine  Eltern  oder  nächste  Anverwandte  mehr
am  Leben  sind,  sollen  jedesmal  wenigstens  zwei  ehrliche
  Personen  als  Zeugen  zugezogen  und  in  deren
Beisein  alles  ehrlich  und  aufrichtig  gehandelt  werden.
  Es  ist  nicht  speziell  von  Vater  und  Mutter
die  Rede,  welche  zugegen  sein  und  zustimmen  müßten,
  wenn  sich  beide  noch  am  Leben  befinden;  auch
geschieht  keine  Erwähnung  von  dem  Falle,  wenn  die
Eltern  dissentiren  und  etwa  der  Vater  seine  Einwilligung
  zu  dem  Vorhaben  des  Kindes  erklärt,  während
  die  Mutter  das  beabsichtigte  Bündniß  dem
Wohle  ihres  Kindes  nicht  für  zuträglich  erachtet.
Es  sind  die  Eltern  nur  im  Allgemeinen  genannt,