Heirathgut.  Nutznießung.  Bayer.  LR.  159

ohne  deren  Rath,  Vorwissen  und  Einwilligung  ein
so  wichtiger  Schritt  nicht  unternommen  werden  soll,
woraus  sich  genügend  ergibt,  daß  es  zur  Giltigkeit
  des  Verlöbnisses  hinreicht,  wenn  von  beiden
noch  lebenden  Elrern  der  Vater,  in  welchem  sich
während  des  Bestehens  der  Ehe  die  elterliche  Gewalt
  konzentrirt  und  der  bei  abweichenden  Ansichten
und  Willensrichtungen  ohnehin  den  Ausschlag  zu

geben  hat,  das  Eheverlöbniß  kennt  und  genehmigt.
Zu  2.  Der  Sponsalienvertrag,  soweit  er  zugleich
  Ehevertrag  ist,  kann  nicht  an  und  für  sich,
sondern  nur  dann  und  in  so  fern  wegen  Mangels
der  Protokollirung  angefochten  werden,  als  die  Kinder
  voriger  Ehe  gefährdet  und  zu  ihrem  Nachtheile
irgend  welche  vom  Gesetze  abweichende  Bestimmungen
  getroffen  sind.  Ist,  wie  im  vorliegenden  Falle,
der  Voraus  der  erstehelichen  Kinder  gleich  nach  Auflösung
  der  Ehe  gehörig  regulirt  worden,  so  bedarf
es  keiner  bezüglichen  Anordnung  in  dem  Vertrage
über  Eingehung  einer  ferneren  Ehe,  und  es  fällt
damit  auch  der  Grund  zu  einer  gerichtlichen  Protokollirung
  hinweg.  Arnold,  Beiträge  z.  d.  Privatr.

Bd.  1  S.  46  Note  1.

OAGErk.  v.  19.  Aug.  1861  RNr.  13676%1
G.  r.

4.

Ohne  notariellen  Ehevertrag  entsteht  nach  bayerischem  Landrechte
  kein  wabres  Heirathgut.

Therese  S.  hatte  in  die  im  November  1862  mit
Johann  H.  geschlossene  Ehe  1000  fl.  gebracht.  Sie
starb  am  10.  Mai  1863,  nachdem  das  von  ihr  in
der  Ehe  geborene  Kind  schon  zwei  Tage  vor  ihr
verstorben  war.  Die  Intestaterben  (Vater  und  Geschwister)
  der  Verstorbenen  forderten  die  1000  fl.
zurück.  Die  erste  Instanz  sprach  ihnen  auch  das