160  Heiratbgut.  Nutznießung.  Bayer.  LR.

Erbrecht  an  den  1000  fl.  zu,  dem  Wittwer  aber  gegen
  Kaution  die  Nutznießung  daran.  Die  zweite
Instanz  dagegen  verurtheilte  den  beklagten  Wittwer
zur  sofortigen  Herausgabe  der  1000  fl.,  was  von
der  dritten  aus  folgenden  Gründen  bestätigt  wurde:

„Die  zwischen  den  Parteien  streitigen  1000  fl.
haben  gar  nicht  die  Natur  eines  Heirathgutes  im
eigentlichen  und  engeren  Sinne,  sondern  sie  bilden
ein  Prabsernum,  an  welchem  dem  Beklagten  unter
  keiner  Voraussetzung  ein  Nutznießungsrecht  zukommt.


Nach  Landrecht  Th.  I  Kap.  VI  §.  29  kann
nämlich  eine  dos  nur  durch  einen  gerichtlichen  und
nunmehr  notariellen  Ehevertrag  konstituirt  werden,
und  ein  desfalls  in  anderer  Form,  sei  es  mündlich
oder  schriftlich,  abgeschlossener  Vertrag  ist  völlig  nichtig
  und  wirkungslos.  Bei  einem  derartigen  außergerichtlichen
  Vertrage  erstreckt  sich  dessen  Wirkungslosigkeit
  auf  die  Existenz  der  dos  selbst  und  nicht
blos  auf  die  derselben  anklebenden  Privilegien,  wie
sich  aus  den  Schlußworten  in  Ziff.  3  u.  4  des  citirten
  §.  29  unzweifelhaft  ergibt.  Es  kann  daher
der  Beklagte,  der  zugeben  muß,  daß  ein  notarieller
Ehevertrag  zwischen  ihm  und  seiner  verstorbenen  Ehefrau
  nicht  errichtet  worden  ist,  die  Nutznießung  an
deren  Einbringen  auf  den  Grund  des  F.  38  Ziff.  3
a.  a.  O.  nicht  beanspruchen,  da  ein  solcher  Anspruch
das  Vorhandensein  eines  wirklichen  und  wahren  Heirathgutes
  voraussetzt.“

OAGErk.  v.  14.  Febr.  1865  RNr.  3475/.
77.

Medaft:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4&amp;  Enke  W  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh