Praͤsentation  des  Wechsels.  163

ergab  sich  jedoch  eine  Verschiedenheit  der  Meinungen
  über  den  Einfluß  der  Wechselvorzeigung  zur
Zahlung  in  Betreff  der  Nebensache,  nämlich  der
Zinsen  und  Kosten.

Nach  der  verbreiteteren  Ansicht  ist  dieselbe
in  der  Regel  nothwendig,  um  den  Wechselverpflichteten
  in  Verzug  zu  setzen,  also  für  den  Anspruch
des  Wechselklägers  auf  Verzugszinsen,  und  von
Einfluß  für  den  Ersatz  der  Klagekosten.  —  Auf
diesem  Standpunkte  stehen  die  meisten  der  so  eben
angeführten  Entscheidungen;  auch  sprechen  sich  hiefür
  aus:  Renand,  Wechselrecht  S.  205;  Hoffmann,
  Erläuterung  der  allg.  d.  Wechs.=  Dbnn.  S.  100
u.  576;  Pölchmann  im  Arch.  f.  d.  Wechs.-R
Bd.  II  S.

Nach  8  Underen  Meinung  ist  der  Anspruch
auf  Verzugszinsen  ohne  eine  vorausgehende
Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  mit  dem  Eintritte
  des  Verfalltages  nach  dem  Grundsatze:  dies
interpellat  pro  homine  —  begründet,  und  kann
von  den  Folgen  des  Verzuges  nur  die  Hinterlegung
de  Wechselsumme  nach  Maßgabe  des  Art.  40  der

WO.  befreien.  Auf  die  Kosten  kann  dieser  An-#27
  zufolge  die  Unterlassung  der  Wechselvorzeigung
zur  Zahlung  keinen  Einfluß  äußern.  —  In  diesem
Sinne  spricht  sich  das  Oberappellationsgericht  zu
Dresden  (Erk.  v.  22.  Mai  1862  im  Arth.  für
d.  Wechs.-R.  u.  Handelsr.  Bd.  XII  S.  85),  so  wie
der  Gerichtsgebrauch  des  früheren  Wechsel=  und
Merk  ögerichtes  zu  Freising  aus.
Dieselbe  Auffassung  wurde  von  Gelpke  in  seiner
Zeitschrift  für  Handelsrecht  Heft  I1  Nr.  VII  S.  163
vertreten.

Die  Nürnberger  Kommission  zur  Berath—
ung  eines  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
fand  sich  bei  dieser  Verschiedenheit  der  Meinungen
veranlaßt,  ihre  Verhandlungen  über  mehrere  zur  a.

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