164  Präsentation  des  Wechsels.

d.  WO.  in  Anregung  gekommene  Fragen  auch  auf
den  vorwürfigen  Gegenstand  zu  erstrecken.

Der  in  dieser  Kommission  für  die  wechselrechtlichen
  Fragen  gewählte  Ausschuß  erachtete  die  Wechselvorzeigung
  zur  Zahlung  weder  zur  Erhaltung
des  Wechselrechtes  gegen  den  Acceptanten  oder
Eigenwechselaussteller,  noch  als  faktische  Voraussetzung
  der  Wechselklage  für  erforderlich,  sondern
  sprach  sich  für  die  Ansicht  aus,  welche  diese
Handlung  überhaupt  für  unnöthig  hält.  Zur  Begründung
  wurde  angeführt:  die  Wechselordnung
Art.  98  schreibe  diese  Präsentation  nicht  vor  und
die  Analogie  des  Art.  44,  so  wie  der  Umstand,  daß
Art.  99  die  Präsentation  zur  Zahlung  nur  bei  eigenen
  domizilirten  Wechseln  erfordere,  spreche  dagegen;
  die  unterlassene  Präsentation  von  Seite  des
Mechselinhabers  könne  die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung
  der  Wechselsumme  nicht  alteriren,  sondern
nach  Befinden  nur  auf  die  Verbindlichkeit  zur  Bezahlung
  von  Zinsen  und  Kosten  Einfluß  äußern  (Protokolle
  der  Nürnberger  Kommission  S.  LXI).  Demgemäß
  wurde  zu  Art.  992)  der  Wechselordnung
folgender  Zusatz  vorgeschlagen:

„Außerdem  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes
  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation
  am  Zahlungstage,  noch  der  Erhebung  eines
Protestes“  (Protokolle,  S.  LXlI).

Bei  den  Verhandlungen  hierüber  von  Seite  der

2)  „Eigene  domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten
oder,  wenn  ein  solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller
  selbst,  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wechsel
domizilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren  und,  wenn
die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestiren.  Wird
die  rechtzeitige  Protesterbebung  beim  Domiztliaten
verabsäumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspruch
  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten
verloren.“