Präsentation  des  Wechsels.  165

Konferenz  selbst  hob  ein  Mitglied  hervor:  der  zum
Art.  99  gestellte  Ausschußantrag  genüge  dem  Be—
dürnisse  bei  weitem  nicht;  es  scheine  vielmehr  auch
eine  Entscheidung  der  Kontroverse  erforderlich,  ob
eine  Wechselklage  gegen  den  Aussteller  eines  eigenen
Wechsels  und  gegen  den  Acceptanten  einer  Tratte
ohne  die  Behauptung,  daß  der  Wechsel  dem
Schuldner  vor  der  Klagestellung  präsentirt  worden
sei,  und  ohne  den  Nachweis  einer  solchen  Behauptung
  zugelassen  werden  könne.

Da  die  verneinende  Ansicht  zu  einem  unnöthigen
  Aufwande  von  Mühen  und  Kosten  2c.  führe,
und  da  höchstens  wegen  der  Zinsen  und  Prozeß-=kosten
  ein  untergeordnetes  Interesse  an  solchen  Protesterhebungen
  bestehe,  diese  Auffassung  somit  einer
ausreichenden  praktischen  Rechtfertigung  entbehre,
so  werde  beantragt,  in  den  Ausschußantrag  einzuschalten:


„weder  —  —  —  —  noch  zur  Anstellung  der
Wechselklage.“

Man  hielt  jedoch  dafür,  daß  die  Entscheidung
darüber,  ob  es  zur  Anstellung  der  Klage  eines
Protestes  bedürfe,  nicht  hieher,  sondern  in  den
Wechselprozeß  gehöre,  und  daß  sie  überdies  von
der  Auffassung  abhängig  sei,  die  über  die  Frage
bestehe:  in  welchem  Augenblicke  nach  allgemeinen
Grundsätzen  des  Obligationenrechtes  actio  nata  sei,
ob  schon  dann,  wenn  eine  fällige  Obligation  vorhanden,
  oder  erst  dann,  wenn  der  Schuldner  zu
erkennen  gegeben  habe,  daß  er  seiner  Verbindlichkeit
in  Güte  nachzukommen  nicht  gemeint  sei.  Der  Vorschlag
  des  Antragstellers  wurde  nun  mit  12  gegen
2  Stimmen  abgelehnt  und  der  Ausschußantrag  mit
gegen  1  Stimme  angenommen  (Protokolle

.  LXXIX  und  LXXTXN).

Auf  Antrag  der  k.  Sächsischen  und  Hannover'=schen
  Regierungen  wurde  bei  der  zweiten  Behandlung