166  Präsentation  des  Wechsels.

der  wechselrechtlichen  Fragen  von  dem  Ausschusse
ein  Zusatz  zu  Art.  99  in  folgender  Fassung  vorgeschlagen
  und  von  der  Konferenz  angenommen:

„Bei  nicht-domicilirten  eigenen  Wechseln  bedarf
  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechtes  gegen  den
Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage,
noch  der  Ergebung.  r  Protestes.  (Protokolle
S.  XCVII,  C  f.,  (XIII  f.)

In  gleicher  W  47  wurde  der  Zusatz  zu
Art.  99  in  Bayern  durch  das  Gesetz  vom  5.  Okt.
1863,  einige  Bestimmungen  der  allg.  deutsch.  Wechs.-Ordn.
  betr.,  sanktionirt.

Seit  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  hat  das  k.
Handelsappellationsgericht  zu  Nürnberg  —
welches  noch  vorher  in  einem  Erk.  v.  23.  Sept.
1862  (s.  Zeitschr.  f.  Gesetzg.  und  Rechtspfl.  Bd.  IX
S.  400)  entschieden  hatte,  daß  zur  Begründung
der  Klage  in  Betreff  der  Hauptforderöng  die
Wechselvorzeigung  zur  Zahlung  nicht  notbwendig,
sondern  nur  für  Zinsen  und  Kosten  von  Einfluß  sei.  —
merkwürdiger  Weise  die  entgegengesetzte  Ansicht  zur
Geltung  gebracht.  Nach  den  Mittheilungen  eines
hervorragenden  Mitgliedes  dieses  Gerichtshofes,
Frhrn.  O.  v.  Völderndorff  in  seinen  Erlänterungen
  zu  dem  erwähnten  Gesetze  v.  5.  Okt.  1863
S.  24  f.  (in  v.  Dollmann's  Gesetzgebung  des  Königreichs
  Bayern  Th.  1  Bd.  V),  besteht  die  Begründung
  des  neuen  Gerichtsgebrauches  im  Wesentlichen
  darin:

Voraussetzung  der  Anstellung  einer  Klage  in
Obligationsverhältnissen  sei  außer  der  Fälligkeit  des
Rechtes  auch  eine  Verletzung  dieses  Rechtes
durch  den  Schuldner;  ohne  daß  der  Wechsel  zur
Zahlung  vorgelegt  worden,  sei  eine  Verletzung  des
Rechtes  des  Gläubigers  nicht  eingetreten  und  eine
Veranlassung  zur  Klage  nicht  gegeben.  —  Auch
von  einer  vorausgehenden  Mahnung,  Auffor-