Präsentatien  des  Wechsels.  167

derung  von  Seite  des  Gläubigers  ist  die  Rede,
welche  äußersten  Falles  jedoch  in  der  Klagestellung
  selbst  liegen  soll,  wie  auch  Verzugszinsen
  von  der  Mahnung  mittelst  Klagzustellung
an  für  begründet  erachtet  werden.  —  Auf  Bestreitung
  der  Präsentation  unter  sofortiger  Erlegung
der  Wechselsumme  von  Seite  des  Beklagten  sei  die
Klage  abzuweisen  und  der  Gläubiger  habe  alle  Kosten
zu  tragen.  —  Der  angeführte  Kommentator  bemerkt
  hiezu  noch,  daß  auch  wegen  Trübung  des
geschäftlichen  Leumunds  Ersatz  gefordert  werden  könne.

Nach  dem  neuesten  Gerichtsgebrauche  des
genannten,  in  Wechsel=  und  Handelsrechtsstreitigkeiten
höchsten  Gerichtshofes  für  Bayern  muß  die  Wechselvorzeigung
  zur  Zahlung  in  der  Klage  behauptet  und
auf  Bestreitung  bewiesen  werden;  kann  der  für  zulässig
  erachtete  Nachweis,  wie  es  ziemlich  ausnahmslos
  der  Fall  ist,  nicht  erbracht  werden,  so  wird  der
Beklagte  von  der  Wechselklage  („in  der  angebrachten
Art“)  entbunden  unter  Verurtheilung  des  Klägers
in  die  Kosten.

Die  Entscheidungsgründe  enthalten  folgende
Sätze:  Eine  Klage  aus  einem  Obligationsverhältnisse
  sei  erst  dann  geboren,  wenn  der  Beklagte
bezüglich  der  gegen  ihn  eingeklagten  Verpflichtung
gegenüber  dem  Berechtigten  in  Verzug  gekommen
sei.  So  lange  die  Präsentation  nicht  erfolgt  sei,
habe  der  Schuldner  keine  Verbindlichkeit  zu
zahlen.  Die  Klage  entbehre  so  lange  eines
rechtlichen  Grundes,  als  nicht  die  dem  Art.
91  der  WO.  entsprechende  Präsentation  des  Wechsels
  vorausgegangen  sei.  —

Seitdem  beginnt  die  WMechselrechtspflege  in
einige  Verwirrung  zu  gerathen,  deren  Rückwirkung
auf  den  Wechselverkehr  in  die  Augen  springen  muß.

Da  die  Wechselschuldner  in  dem  gegenwärtigen
Gerichtsgebrauche  ein  verlockendes  Mittel  zur  Er-