168  Präsentation  des  Wechsels.

langung  einer  erwünschten  Frist  erblicken  müssen,  so
kommen  idie  Fälle,  in  welchen  die  Wechselvorzeigung
  bestritten  wird,  immer  häufiger  vor.  Die  Kläger
beharren  mit  aller  Entschiedenheit  auf  der  Behauptung,
  daß  der  Wechsel  wirklich  zur  Zahlung  vorgezeigt
  wurde.  Der  Eine  erklärt  jedoch,  daß  ihm
kein  zulässiges  Beweismittel  zu  Gebot  stehe,  weil
eine  Protesterhebung  unterblieb,  ein  Anderer
tritt  Beweis  durch  Zeugen  an,  ein  Dritter  bietet
dem  Beklagten  den  Haupteid  an,  welche  Beweismittel
  im  Wechselverfahren  als  unstatthaft  erklärt
werden;  nach  den  gegenseitigen  Streitverhandlungen
ist  die  vorläufige  Entbindung  des  Beklagten  von
der  Klage  das  gewöhnliche  Loos  der  Kläger,  welche
keine  Protesturkunde  haben.  Trotz  der  Bestimmungen
  der  allgem.  deutsch.  Wechselordnung  Art.  44
und  des  gesetzlichen  Zusatzes  zu  Art.  99  wird  die
Protesterhebung  mittelbar  zum  regelmäßigen
Erfordernisse  einer  jeden  Wechselklage  und  der
Richter  steht  mit  diesem  Grundsatze  vor  einem  unabsehbaren
  Bereiche  der  Anwendbarkeit.

Das  gleiche  Verhältniß,  wie  gegenüber  dem
Acceptanten  einer  Tratte  und  dem  Aussteller  eines
eigenen  Wechsels,  besteht  nämlich  gegenüber  jed  em
Vormanne,  gegen  welchen  Mangels  Zahlung  der
Wechselinhaber  oder  einlösende  Indossant  den  Wechselregreß
  nehmen  will.  Denn  auch  der  Vormann
hat  die  Regreßsumme  nicht  dem  Regreßnehmer  zu
überbringen  oder  zu  senden,  sondern  Letzterer  hat  sich
beim  Vormanne  unter  Vorzeigung  des  Wechsels
zur  Zahlung  zu  melden.  Die  folgerichtige  Anwendung
  jenes  Grundsatzes  hätte  daher  eine  namenlose
socrorefältigung  von  Protesterhebungen  im  Geolge.

Der  Wechselverkehr  wird  sich  indessen  unter
die  Herrschaft  des  neuen  Gerichtsgebrauches  nicht
so  leicht  beugen,  die  Chikane  der  Beklagten  mithin,