Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.  169

so  lange  diese  Herrschaft  dauert,  wegen  Unterlassung
der  Protesterhebung  ihrer  Erfolge  sich  erfreuen.

Um  zur  Abkürzung  dieser  Dauer  beizutragen,
  möge  es  in  diesen  Blättern  gestattet  sein,  die
neu  entbrannte,  vom  wechselrechtlichen  nunmehr  auf
allgemeinerechtliche  Gesichtspunkte  zurückgehende
Streitfrage  einer  gründlichen  Beurtheilung  zu  unterziehen.
  (Fortsetzung  folgt.)

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechto  des  Mheines.

1.
Ein  Reugeld  für  den  Fall  des  Zurücktrittes  von  dem  Privatverkaufe
  über  ein  liegendes  Gut  in  einer  notariell  aufgenommenen
  Kaufspunktation  ausbedungen  und  dennoch
unwirksam.

(Vgl.  Bd.  XXIX  S.  120  und  265  mit  den  dort  weiter  angeführten
  Entscheidungen.)

Laut  Kaufspunktation  vom  5.  Aug.  1863,  unter
  Privatunterschrift  errichtet,  verkauften  die  Ehegatten
  B.  ein  Wirthsgut  mit  Zugehörungen,  worunter
  sich  auch  die  noch  nicht  abgemessene  Hälfte
eines  daran  anstoßenden  Steinbruches  befand,  um
29,000  fl.  an  S.  Von  diesem  Kausschillinge  sollten
13,000  fl.  ohne  Bezeichnung  eines  Zinsfußes  auf
dem  Gute  —  selbstverständlich  als  Unterpfand  —  liegen
bleiben,  das  Uebrige  bei  der  Verlautbarung  des
Kaufes  baar  bezahlt  werden.  Bei  derselben  Gelegenheit
  wurde  bereits  das  ganze  Gut  gegen  Erlag
einer  baaren  Abschlagszahlung  von  6000  fl.  dem  Käufer
  übergeben.  Als  nun  beide  Theile  vier  Tage  darauf,
  am  9.  Aug.,  zum  Notar  kamen,  um  den  Vertrag
  aufnehmen  zu  lassen,  that  sich  die  Schwierigkeit
  hervor,  daß  der  darin  begriffene  Steinbruch