170  Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.

noch  gar  nicht  katastrirt  war;  der  Notar  verweigerte
daher  (aus  diesem  wohl  kaum  zureichenden  Grunde)
die  förmliche  und  endgiltige  Verlautbarung  des  Kaufes
  und  nahm  statt  dessen  eine  Urkunde  auf,  welcher
  er  die  Punktation  vom  5.  Aug.  unter  Privatunterschrift
  beifügte,  und  worin  sich  die  Theile  verpflichteten,
  die  der  notariellen  Verlautbarung  entgegenstehenden
  formellen  Hindernisse  binnen  vier  Wochen
  zu  beseitigen  (was  naturgemäß  nur  dem  Verkäufer
  obliegen  konnte)  und  dadurch  die  Beurkundung
  möglich  zu  machen,  mit  dem  Anhange,  daß,
wer  von  dieser  Uebereinkunft  zurücktreten  sollte,  dem
anderen  Theile  ein  Reugeld  von  1000  fl.  bezahlen
müsse.

Nachdem  nun  der  Verkäufer  einige  Zeit  darauf
die  Katastrirung  des  Steinbruches  erwirkt  und  einige
andere  Anstände  gehoben  hatte,  weigerte  sich  dennoch
  der  Käufer,  den  Vertrag  notariell  verbriefen
zu  lassen.

Schon  am  4.  Nov.  dess.  J.,  vor  Ablauf  von
drei  Monaten  seit  dem  Abschlusse  des  Vertrages,
klagten  deshalb  die  Verkäufer  das  bedungene  Reugeld
  von  1000  fl.  mit  der  weiteren  Bitte  ein,  den
beklagten  Käufer  auch  zur  Zurückgabe  des  Anwesens
zu  verurtheilen.  Aus  der  Erwiderung  des  Beklagten
  ging  hervor,  daß  derselbe  zwar  die  notarielle
Verlautbarung  des  Kaufes  im  Ganzen  nicht  verweigerte,
  wohl  hingegen  über  die  Pertinenzen  und  andere
  mündlich  besprochene  Nebenpunkte  des  Vertrages
  mit  den  Verkäufern  gar  nicht  einig  war,  daß
er  diese  beschuldigte,  ihm  zu  wenig  Grundstücke  und
einige  mit  zu  geringem  Flächenmaße  extradirt  zu
haben,  und  umgekehrt  die  Verkäufer  daher  als  diejenigen
  bezeichnete,  welche  durch  die  Art  ihrer  mangelhaften
  Erfüllung  vom  Vertrage  zurückgetreten  seien
und  deshalb  das  Reugeld  zu  bezahlen  haben.

Nach  verhandelter  Sache  wurde  der  beklagte