Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.  171

Käufer  in  allen  drei  Instanzen  gleichförmig  von  der
Klage  auf  Bezahlung  des  Reugeldes  entbunden,  dagegen
  zur  Zurückgabe  des  in  Besitz  genommenen
Gutes  gegen  Zurückerstattung  der  bereits  bezahlten
6000  fl.  verurtheilt,  im  Uebrigen  aber  wegen  der
Aufwendungen  und  Schäden  auf  Beweis  erkannt.
Ueber  die  Frage,  ob  das  Reugeld  unter  den  angeführten
  Umständen  wirksam  bedungen  worden  sei,
bemerkte  schon  das  k.  Appellationsgericht  in
seinem  bestätigenden  Erkenntnisse  Folgendes:

Wem  auch  das  hier  anwendbare  bayer.  Landrecht
  Th.  IV  Kap.  1  F.  6  bestimmt,  daß  in  Fällen,
in  welchen  die  schriftliche  Fertigung  eines  Vertrages
bei  Strafe  der  Nichtigkeit  speziell  bedungen  oder  sonst
in  den  Rechten  verordnet  war,  der  allenfalls  stipulirte
  Pönfall  auch  bei  Unterlassung  der  vorgeschriebenen
  Förmlichkeit  dennoch  als  bindend  gelten  und
aufrecht  erhalten  werden  solle,  und  vorliegend  wegen
  des  bedungenen  Rergeldes  selbst  eine  Notariatsurkunde
  aufrecht  gemacht  wurde,  so  steht  der  Klagbarkeit
  desselben  dennoch  der  Wortlaut  und  Sinn
der  Art.  14  und  150  des  Notariatsgesetzes  entgegen.
  Gedachter  Art.  150  bestimmt  ausdrücklich,
daß  vom  Toge  des  Eintrittes  der  Wirksamkeit  dieses
Gesetzes  an  alle  eutgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  aufgehoben  sind.  Daß  hierunter  auch  die
oben  allegirte  Bestimmung  des  bayer.  Landrechtes
begriffen  ist,  kann  nicht  bezweifelt  werden,  da,  wie
bereits  im  erstrichterlichen  Urtheile  dargelegt  wurde,
dieselbe  offenbar  eine  dem  Wesen  und  Geiste  des
Notariatsgesetzes  entgegenstehende  Bestimmung  enthält.
  Die  Ausbedingung  einer  Konventionalstrafe
bildet  auch  für  sich  keinen  selbständigen  Vertrag,  ist
vielmehr  nur  eine  Nebenbestimmung  zu  einem  solchen,
  da  ein  Reugeld  selbstverständlich  immer  nur
das  Objekt  betreffen  kann,  in  Bezug  auf  welches
dasselbe  stipulirt  wurde.  Die  Stipulirung  eines