172  Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.

Reugeldes  kann  daher  für  sich  allein,  ohne  daß  der
Hauptvertrag  selbst  Gegenstand  notarieller  Beurkundung
  wurde,  Rechtswirksamkeit  nicht  in  Anspruch
nehmen.  —  Im  konkreten  Falle  wurde  der  Hauptvertrag
  über  das  Immobile  nicht  den  gesetzlichen
Bestimmungen  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  gemäß
notariell  errichtet,  ist  sohin  nichtig,  und  mußte  daher
  auch  der  bezüglichen  Reugeldstipulation  die  Klagbarkeit
  abgesprochen  werden.  Die  Ungiltigkeit  des
fraglichen  Reugeldvertrages  konnte  aber  auch  durch
dessen  notarielle  Verbriefung  nicht  beseitigt  werden,
da  nach  dem  Rechtssatze:  accessorium  sequitur
pPrincipalc,  wenn  der  Hauptvertrag  ungiltig  ist,
auch  die  Nebenverträge  dasselbe  Schicksal  theilen.

Das  bestätigende  Erkenntniß  des  obersten
Gerichtshofes  bemerkte  vor  Allem  im  Eingange
seiner  Entscheidungsgründe:  Kläger  stellten  zwar  in
ihrem  Revisionsgesuche  zum  ersten  Male  den  ganz
neuen  Gesichtspunkt  auf,  schon  der  außeramtliche
Privatvertrag  vom  5.  Aug.  1863  trage  durch  die
vorgenommene  Hinterlegung  bei  dem  Notar  zur  Urkunde
  vom  9.  dess.  Mts.  nach  Art.  22  des  Not.=Ges.
  die  Eigenschaft  einer  notariell  verbrieften  Urkunde
  an  sich.  Diese  Aufstellung  sei  jedoch  völlig
unhaltbar,  weil  sowohl  aus  dem  Inhalte  jener  Notariatsurkunde
  als  auch  aus  der  Art  der  vom  Notar
  hiebei  entwickelten  Thätigkeit  hervorgehe,  daß
den  Kontrahenten  bei  dem  Vorgange  vom  9.  Aug.
eine  solche  Absicht,  ihrer  über  den  Kauf  errichteten
Privaturkunde  die  Eigenschaft  einer  Notariatsurkunde
zu  verschaffen,  völlig  fremd  gewesen  sei.  Dieser
Punkt  wird  nun  in  den  Gründen  näher  entweckelt
und  sodann  über  die  Hauptfrage  der  wirksamen  Stipulation
  des  Reugeldes  selbst  in  folgender  Weise
fortgefahren:

Daß  ein  in  einem  Privatvertrage  über  das  Eigenthum
  liegender  Güter  ausbedungenes  Reugeld  auch