Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.  173

in  jenen  Gebietstheilen  des  Königreiches,  in  welchen,
wie  hier,  das  bayerische  Landrecht  zur  Anwendung
kommt,  nicht  klagbar  ist,  ja  sogar  ein  bereits  bezahltes
  solches  Reugeld  zurückgefordert  werden  kann,
ist  bereits  so  vielfach  in  (den  oben  an  der  Spitze
angeführten)  oberstrichterlichen  Erkenntnissen  ausgesprochen,
  daß  um  so  minder  eine  Veranlassung  zur
(nochmaligen)  rechtlichen  Begründung  und  Darlegung
  dieser  Ansicht  gegeben  ist,  als  die  Revidenten
die  Richtigkeit  derselben  selbst  nicht  bestreiten.  Es
fragt  sich  daher  lediglich  darum,  ob  hieran  der  Umstand
  etwas  zu  ändern  vermöge,  daß  im  vorwürfigen
  Falle  die  fragliche  Reugeldstipulation  nicht  in
der  den  Hauptantrag  enthaltenden  wirkungslosen  Privaturkunde,
  sondern  in  einem  notariell  verlautbarten
Vertrage  bedungen  wurde.

Diese  Frage  ist  aber  aus  nachstehenden  Gründen
  zu  verneinen.

1)  Vor  Allem  ist  hervorzuheben,  daß  die  früberen
  oberstrichterlichen  Entscheidungen,  welche  die
Nichtklagbarkeit  eines  in  einem  Privatvertrage  ausbedungenen
  Reugeldes  aussprechen,  als  Grund  hiefür
  die  Ungiltigkeit  des  Hauptvertrages,  nicht  aber
den  Mangel  der  notariellen  Beurkundung  der  Reugeldstipulation
  geltend  machen.  In  der  That  ist
jeder  Vertrag  über  den  Pönfall  rein  persönlicher  Natur
  und  hat  zunächst  nur  einen  persönlichen  Forderungsanspruch
  zum  Gegenstande,  so  daß  die  Art  und
Form  der  Eingehung  einer  Reugeldstipulation,  vom
Hauptvertrage  abgesehen,  durch  die  Bestimmung  des
Art.  14  des  Not.-Ges.  unmittelbar  nicht  berührt
wird.  Die  Gründe,  welche  in  den  früheren  zur
Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes  gebrachten
Fällen  für  die  Nichtklagbarkeit  einer  solchen  Reugeldstipulation
  zur  Geltung  kamen,  müssen  sohin  in
gleichem  Maße  auch  für  den  vorliegenden  Fall  in
Anwendung  kommen.