174  Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.

2)  Ist  nun  eine  Reugeldstipulation  deshalb
ungiltig,  weil  der  Hauptvertrag  wegen  Nichtbeachtung
  der  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Form  ungiltig
ist,  so  kann  deren  Ungiltigkeit  nicht  dadurch  gehoben
werden,  daß  sie  selbst  in  der  Form  eingegangen
wurde,  welche  für  den  Hauptvertrag  vorgeschrieben
war,  da  ein  an  sich  ungiltiges  Rechtsgeschäft  durch
keinerlei  Form  zu  einem  giltigen  gestempelt  werden
kann.

3)  Die  Revidenten  behaupten  zwar,  daß  die
klagweise  verfolgte  Reugeldstipulation  einen  selbständigen
  Hauptvertrag  bilde,  dessen  Giltigkeit  nicht  von
der  Wirksamkeit  eines  anderen  Vertrages  abhänge;
allein  diese  Ansicht  ist  nicht  begründet.  Eine  Reugeldstipulation
  kann  ohne  Existenz  eines  anderen  Vertrages,
  welcher  durch  dieselbe  bestärkt  und  gesichert
werden  soll,  nicht  gedacht  werden,  und  zwar  erscheint
jener  andere  Vertrag  immer  als  das  Prinzipale,
während  die  Stipulation  eines  Pönfalles  nur  das
Accessorium  dieses  Hauptvertrages  bildet.  Für  diese
accessorische  Eigenschaft  ist  es  völlig  gleichgiltig,  ob
die  Nebenverabredung  in  dem  Hauptvertrage  selbst
oder  getrennt  von  diesem  eingegangen  worden  ist.
Fällt  nun  aber  der  Hauptvertrag  als  ungiltig  zusammen,
  so  trifft  die  Ungiltigkeit  nach  dem  Rechtsatze:
  accessorium  sequitur  principale,  auch  den
Nebenvertrag.

4)  Kläger  bestreiten  zwar  auch  diesen  Grundsatz,
  indem  sie  behaupten,  daß  auch  unverbindliche
Traktate  durch  Konventionalstrafe  vertragsmäßig  befestigt
  werden  können;  allein  wenn  es  auch  Rechtslehrer
  gibt,  welche  aus  mehreren  sich  über  die  Zulässigkeit
  der  Konventionalstrafe  bei  Verträgen  über
die  Leistung  eines  Dritten  oder  an  einen  Dritten
aussprechenden  Stellen  des  römischen  Rechtes  die
Zulässigkeit  der  in  nichtigen  Verträgen  überhaupt  bedungenen
  Konventionalstrafe  ableiten,  so  kann,  abge-