Notariatsgesetz  Art.  14.  Reugeld.  175

sehen  von  den  Bedenken,  welche  sich  gegen  diese
Theorie  erheben  lassen  (vgl.  Bl.  f.  Rol.  Bd.  XXVIII
S.  231),  von  einer  Anwendung  dieser  Regel  dann
keine  Rede  sein,  wenn  das  Rechtsgeschäft,  welches
durch  die  Konventionalstrafe  gesichert  und  bestärkt
werden  soll,  gesetzlich  ungiltig  ist  und,  wie  im  vorliegenden
  Falle,  einer  lex  perlecta,  nämlich  der
gebietenden  Vorschrift  des  Art.  14  des  Not.-Ges.,  w
derstreitet.

In  der  That  wäre  auch  der  Zweck  und  die
Absicht  der  gedachten  Gesetzesbestimmung  vereitelt,
wenn  einer  der  notariellen  Verbriefung  des  Vertrages
  vorhergehenden  Stipulation,  gleichviel,  ob  diese
in  einer  Privaturkunde  oder  in  einem  Notariatsinstrumente
  eingegangen  wurde,  Rechtswirksamkeit  eingeräumt
  würde.  Auf  die  Klage  um  Zahlung  der
Konventionalstrafe  müßte,  wie  in  dem  oberstrichterlichen
  Erkenntnisse  vom  19.  Mai  1863  (Bl.  f.  RA.
Bd.  XXVIII  S.  193)  ausgeführt  ist,  gegen  den
die  Mitwirkung  zur  Errichtung  der  Notariatsurkunde
versagenden  Kontrahenten  der  ganze  Streit  über  die
rechtswirksame  Eingehung  des  Vertrages,  —  da  mit
dieser  die  Konventionalstrafe  steht  oder  fällt,  —  durchgeführt,
  alle  die  Eingehung  betreffenden  Einwendungen
  dürften  vorgebracht  werden,  und  die  Stipulation
  einer  Konventionalstrafe  würde  für  den  Beklagten
  einen  Zwang  begründen,  einen  Vertrag  zu  erfüllen,
  welchen  das  Gesetz  für  ungiltig  erklärt,  und
von  dem  jeder  Kontrahent  nach  der  Absicht  des  Gesetzes
  noch  beliebig  sollte  zurücktreten  können.

Gerade  im  vorliegenden  Falle  treten  übrigens
die  Inkonvenienzen,  welche  mit  der  Klagbarkeit  eines
  derartigen  Reugeldanspruches  verbunden  wären,
klar  hervor.  Kläger,  welche  zugestehen,  daß  ihnen
ein  Anspruch  auf  Erfüllung  des  Kaufvertrages  nicht
zustehe,  verlangen  selbst  die  Auflösung  des  Vertrages.
  Nun  ist  aber,  da  beide  Theile  darüber  einig