176  Articulans  fatetur.

sind,  daß  der  Vertrag  nicht  gelte,  nicht  wohl  zu
ermitteln,  welcher  der  beiden  Hontlahenten  derjenige
sei,  der  dessen  Vollzug  hindert.  Die  diesfallsigen
Vorbringen  beider  Theile  stehen  sich  diametral  einander
  gegenüber.  Denn  Beklagter  behauptet  in  der
Vernehmlassung,  daß  Kläger  der  säumige  Theil  sei,
und  erbietet  sich  auch  jetzt  noch,  den  Vertrag  so  zu
halten,  wie  er  verabredet  worden  sei,  so  daß,  selbst
wenn  der  Klaganspruch  auf  das  Reugeld  an  sich
zulässig  wäre,  vorerst  jedenfalls  noch  ein  Beweisverfahren
  darüber  eintreten  müßte,  ob  Beklagter
schuldhaft  die  Erfüllung  des  Vertrages  verweigere.
Die  erste  Beschwerde  des  Klägers  ist  daher  unbegründet.

OAErk.  v.  7.  Febr.  1865  Rrrr.  25  4/%

2.
Articulans  fatetur.

Im  gemeinen  Prozesse  ist  die  Frage  sehr  bestritten,
  ob  Behauptungen,  welche  in  den  Beweisoder
  Gegenbeweisartikeln  vorkommen,  als  Geständnisse
  betrachtet  werden  dürfen.  Vgll.  Gensler  im
Achh.  f.  eiv.  Pr.  Bd.  II  S.  295;  Spangenberg
in  der  Zeitschr.  f.  Civilr.  u.  Proz.  Bd.  V  S.  33;
C.  F.  Günther  de  contfess.  in  art.  prob.  ei
reprob.  kacta,  Lips.  1840.  Die  GO.  enthãlt
keine  Entscheidung  der  Kontroverse.  Wie  das  OAG.
l  Dresden  (s.  Seuffert'5  Archiv  Bd.  VI  Nr.  88

117),  so  hat  auch  unser  oberster  Gerichtshof
In  dem  unten  bezeichneten  Erkenntnisse  die  Frage
—  jedoch  ohne  nähere  Motivirung  —  bejaht.

OAGErk.  v.  5.  Jan.  1864  RNr.  10545/81.
77.

Berichtigung.
S.  131  Z.  10  v.  o.  stott:  Vein“  lies:  „im“.

Kebant-:  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  —à  W  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  a  Sohn