178  Praͤsentation  des  Wechsels.

Wechsel  sind,  soferne  die  Begebung  nicht  ausdrücklich
  untersagt  ist,  indossabel.  WO.  Art.  9
bzw.  98  Ziff.  2.  Der  Wechselschuldner  kann  daher
nicht  wissen,  wer  zur  Verfallzeit  Wechselinhaber
sei.  Deshalb  ist  es  Sache  des  Wechselinhabers,
sich  nach  Verfall  bei  dem  Wechselverpflichteten  um
die  Zahlung  zu  melden.  Eine  Bestätigung  dieses
Grundsatzes  enthält  für  andere  indossable  oder  auf
den  Inhaber  lautenden  Papiere  auch  das  allg.  deutsche
  Handelsgesetzbuch  Art.  325.

Alle  diese  auf  die  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit
  sich  beziehenden  Handlungen  sind  an  dem
hiefür  geeigneten  Orte  vorzunehmen,  d.  i.  in
dem  Geschäftslokale  und  in  Ermangelung  eines  solchen
  in  der  Wohnung  des  Zahlungspflichtigen.  WO.
Art.  91  bzw.  98  Ziff.  10.  So  hat  sich  nach  der
Natur  der  Sache,  nach  der  Handelssitte  und  nach
dem  Gesetze  bei  Wechselverbindlichkeiten  die  Art
und  Weise  der  Erfüllung  festgestellt  5).

Demnach  ist  es  klar,  daß,  wenn  der  Wechselinhaber
  sich  nicht  nach  dieser  wechselrechtlichen  Erfüllungsweise
  richtet,  der  Schuldner  auch  nicht  in
der  Lage  ist,  in  der  wechselrechtlichen  Art  und
Weise  zu  erfüllen.

Würde  z.  B.  der  angebliche  Wechselinhaber  an
den  Wechselverpflichteten  schreiben,  daß  er  ihm  die
Zahlung  senden  möge,  oder  der  Wechselinhaber  an
einem  nicht  für  geeignet  erklärten  Orte,  etwa  im
Kaffeehause  oder  bei  Gericht,  den  Wechsel  behufs
der  Zahlung  vorzeigen,  so  hätte  sich  der  Wechselverpflichtete
  daran  nicht  zu  kehren  und  könnte  die
Betretung  des  für  die  Erfüllung  einer  Wechselver-)

  Vgl.  auch  die  Aeußerungen  von  Mitgliedern  der
Leipziger  Konferenz  in  den  Protokollen  XVI  u.  X
S.  Wi  86,  212  u.  216  (Ausgabe  von  Hirsch-*
  in  EE