Präsentation  des  Wechsels.  179

bindlichkeit  geeigneten  Weges  von  Seite  des  Wechselgläubigers
  gewärtigen.

Nach  dem  Zwecke  des  Wechsels  als  eines  zirkulationsfähigen
  Handelspapieres  wird  in  der  Handelswelt
  bei  Wechselversprechen  auf  pünktliche  Einlösung
  gehalten.  Ein  sorgfältiger  Kaufmann  hält
mit  dem  Tage,  wo  seine  Wechselverpflichtung  fällig
wird,  die  nöthigen  Geldmittel  in  Bereitschaft.  Soferne
  nun  der  Wechselschuldner  seinerseits  zur  Erfüllung
  bereit  ist,  der  Wechselinhaber  aber  zur  Verfallzeit
  oder  wenigstens  innerhalb  der  dreitägigen
Protestfrist  sich  nicht  zur  Erfüllung  mit  dem  Wechsel
  einfindet,  so  verhindert  Letzterer  die  pünktliche
Wechseleinlösung,  und  ist  es  dem  Schuldner  daher
gestattet,  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Wechselinhabers
  die  Wechselsumme  zu  hinterlegen.  WO.
Art.  40  bzw.  98  Ziff.  5.

Von  der  richtigen  Auffassung  des  Verhältnisses,
  in  welcher  Weise  die  Erfüllung
der  Verbindlichkeit  eines  Wechselschuldners
vor  sich  gehe,  hängt  vorzugsweise  die  Lösung  der
zu  beurtheilenden  Streitfrage  ab.

Die  Bedeutung  der  Wechselvorzeigung  zur  Erfüllung
  der  Wechselverbindlichkeit  ist  verschieden  nach
Verschiedenheit  der  Fälle.  Die  Meldung  des  Wechselinhabers
  unter  Vorzeigung  des  fälligen  Wechsels
zur  Zahlung  an  dem  gesetzmäßigen  Orte  gegenüber
dem  Wechselschuldner  steht  in  keiner  Beziehung  zur
Begründung  des  wechselrechtlichen  Anspruches
  gegen  denselben,  sondern  lediglich  zum  Erfüllungsakte,
  als  ein  für  den  Wechselgläubiger
gebotener  Schritt  zur  Empfanguahme  der  Zahlung.


Wenn  auf  Grund  eines  Kaufgeschäftes,  um
ein  Gleichniß  aus  dem  gewöhnlichen  Civilrechte  anzuführen,
  das  Recht  auf  Besitzübertragung  einer  Liegenschaft
  zu  einem  festgesetzten  Zeitpunkte  begründet

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